Theodor Rathgeber
Internationale Rechte für indigene Völker
Warum die Bundesregierung die ILO-Konvention Nr. 169 zum Schutz indigener und in Stämmen lebender Völker ratifizieren soll.
Nach
Schätzungen der UNO und laut Aussagen der Betroffenen gehören zwischen
300 und 400 Millionen Menschen auf der Welt indigenen Völkern, Nationen
und Gemeinschaften an. Das sind 4 bis 5 Prozent der Erdbevölkerung. In
vielen Gebieten stellen sie die ursprüngliche Bevölkerung dar, in
anderen Gebieten gehören sie zu den Vertriebenen und Geflüchteten, die
dort zum Teil eine neue Heimat gefunden haben, zum Teil aber auch in
der Ödnis verkümmern. In der Regel verfügen indigene Völker und
Gemeinschaften über eigene Sprachen, Religionen, politische und soziale
Institutionen sowie insgesamt über eine eigene Kultur. Soweit sie
können, leben viele noch in enger Beziehung zur Natur.
Bis
heute sind sie Opfer von Ausbeutung, Unterdrückung, Diskriminierung
oder gar Genozid (Völkermord). Ihre natürlichen und spirituellen
Lebensgrundlagen werden durch Konzerne und Staaten, unter deren
Herrschaft sie leben müssen, geradezu systematisch bedroht und
zerstört. Dies umfasst die Mißachtung ihrer Land-, Jagd- und
Sammelrechte in fast allen Staaten, die Zerstörung ihres Lebensraumes
durch Abholzung, Staudämme, Bergbau oder Industrieanlagen in Kanada,
Brasilien, West-Papua, China, Indien oder den USA, die Auslöschung
ihrer kulturell bestimmten Lebensweise und Mißachtung spiritueller Orte
in Brasilien, Peru, Kolumbien, Australien oder bei
Transmigrationsprojekten wie in Indonesien. Ihre eigene Sprache,
Bildung und Gesundheitsversorgung wird ihnen selten und unzureichend
zugestanden. Ihr traditionelles Wissen um heilende Wirkstoffe von
Pflanzen wird mißbräuchlich genutzt und vermarktet. Gleiches gilt für
Kunstobjekte und traditionelle Designs indigener Kunst und Kultur.
Parallel
dazu lässt sich beobachten, wie etwa bei Strukturanpassungen im Zuge
der neoliberalen Globalisierung Nationalstaaten ihre Rechtssysteme an
die Vorgaben zur Liberalisierung des Marktes anpassen und
Partizipationsrechte der indigenen Bevölkerung abbauen; so im Bereich
des Bergbaus oder der Ölförderung. Indigene Völker gehören in der Regel
zu den politisch, wirtschaftlich und sozial am gröbsten benachteiligten
Bevölkerungsgruppen.
Internationale
Normen zum Schutz dieser Völker existieren in weit geringerem Maße
verglichen etwa mit dem Schutz der Kapitalinvestitionen auf ihren
Territorien oder gegenüber Entwicklungsmaßnahmen durch Staaten. So geht
etwa von Artikel 27 des Übereinkommens über bürgerliche und politische
Menschenrechte oder von der internationalen Konvention zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung eine Schutzwirkung für indigene
Völker aus. Sie sind jedoch als Individualrechte konzipiert und tragen
dem besonderen Erfordernis des Gruppenschutzes nicht genügend Rechnung,
während die ILO-Konvention 169 auch die Rechte der indigenen
Gemeinschaft – etwa Landrechte, Religion oder traditionelle
Institutionen auf ihren Territorien – festschreibt.
So
ist die Übereinkunft Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation
(International Labour Organization; ILO) die bislang einzige,
völkerrechtlich verbindliche Norm zum Schutz „indigener und in Stämmen
lebender Völker". Sie wurde 1989 verabschiedet. Von den momentan 177
Mitgliedsstaaten der ILO haben bis Februar 2004 allerdings nur 17
Staaten diese Konvention ratifiziert. Dessen unbeschadet wird die
ILO-Konvention 169 mittlerweile in vielen Dokumenten der UNO oder
anderer internationaler Institutionen zitiert, wenn es um Standards zum
Schutz der Menschenrechte indigener Völker geht. Wie prekär die Lage
der Menschenrechte indigener Völker nach wie vor ist, lässt sich nicht
zuletzt daran ermessen, dass die Vereinten Nationen für die Jahre 1994
bis 2004 ein ganzes Jahrzehnt zur Förderung der Rechte indigener Völker
ausgerufen haben.
Wer ist die ILO? Die
ILO wurde 1919 gegründet. Sie ist damit die älteste Sonderorganisation
der UNO. Die ILO setzt sich aus Vertretern von Regierungen,
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen zusammen und verfolgt das
Ziel, weltweit soziale Sicherheit zu gewährleisten sowie Lebens- und
Arbeitsbedingungen für alle zu verbessern. "Der Weltfriede kann auf
Dauer nur auf sozialer Gerechtigkeit aufgebaut werden" lautet einer der
Grundsätze der ILO. Das "Internationale Arbeitsamt" in Genf ist das
ständige Sekretariat der Organisation.
Im
Kontext der sozialen Gerechtigkeit beschäftigt sich die ILO bereits
seit dem Jahr 1920 mit indigenen Völkern. Damals nahm sie die
Zwangsarbeitsverhältnisse auf Plantagen in Südamerika ins Visier, denen
auch indigene Arbeiter ausgesetzt waren. Es dauerte allerdings bis zum
Jahr 1957, bis eine erste internationale Richtlinie zum Schutz der
Angehörigen indigener Völker, die Konvention Nr 107, verabschiedet und
in Kraft gesetzt wurde („Konvention zu indigenen und in Stämmen
lebenden Bevölkerungen"). Diese Konvention ratifizierten 27 Staaten.
Die
Konvention 107 ging allerdings noch davon aus, dass Angehörige
indigener Völker sich in die nationale Gesellschaft zu integrieren und
die Besonderheiten ihrer Kultur abzulegen haben, wenn sie vollwertige
Mitglieder der Gesellschaft werden wollten. Ihre Lebensweise wurde eher
als rückständig und Hindernis für die eigene Entwicklung gewertet. Die
Assimilierung indigener Lebensentwürfe an von außen vorgegebene Muster
geriet jedoch aufgrund ihrer gravierenden Folgen für die Existenz und
Würde der Indigenen ab den 1970er Jahren zunehmend in die Kritik.
Indigene Völker wurden deutlicher als Opfer der herrschenden
Entwicklung wahrgenommen und gleichzeitig als Subjekte spezifischer,
kollektiver Rechte identifiziert.
Die
Internationale Arbeitsorganisation konnte und wollte sich dieser Kritik
nicht entziehen und ersetzte im Jahr 1989 die Konvention 107 durch die
ILO-Konvention Nr. 169. Diese Konvention haben bis Februar 2004
insgesamt 17 Mitgliedsstaaten der ILO ratifiziert; Argentinien (2000),
Bolivien (1991), Brasilien (2002), Costa Rica (1993), Dänemark (1996),
Dominica (2002), Ecuador (1998), Fiji (1998), Guatemala (1996),
Honduras (1995), Kolumbien (1991), Mexico (1990), die Niederlande
(1998), Norwegen (1990), Paraguay (1993), Peru (1994) und Venezuela
(2002).
Im
Vergleich der Signatarstaaten beider Konventionen fällt auf, dass die
neuere Konvention 169 überwiegend von Staaten aus Lateinamerika und der
Karibik angenommen wurde. Dagegen wurde das Übereinkommen 169 weder von
Staaten aus Afrika, dem Nahen Osten noch aus Asien ratifiziert – im
Unterschied zum Übereinkommen 107 mit seinem Ansatz der Assimilierung,
das u.a. Ägypten, Angola, Bangladesh, Ghana, Guinea-Bissau, Indien,
Irak, Malawi, Pakistan, Syrien und Tunesien in nationales Gesetz
überführt hatten.
Was beinhaltet die ILO-Konvention Nr. 169? Die
ILO-Konvention 169 erkennt nicht zuletzt durch den Begriff ‚Völker' die
Existenz indigener Gemeinschaften und Nationen im Sinne eigenständiger,
dauerhafter soziopolitischer und kultureller Einheiten innerhalb der
nationalen Gesellschaft an. Zur Aufrechterhaltung und Fortentwicklung
dieser eigenständigen Existenz erachtet das Übereinkommen spezifische
Rechte für diese Gemeinschaften als unabdingbar.
Die
insgesamt 44 Artikel verpflichten die Unterzeichnerstaaten, indigenen
Völkern eine Entwicklung zu ermöglichen, die ihren jeweiligen eigenen
Prioritäten als indigenes Volk Rechnung trägt. Dazu gehören
insbesondere: * die volle und
unterschiedslose Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in den Art. 2 und 3; darunter die Gleichberechtigung vor Verwaltung und
Justiz, Art. 8 und 9; * das Recht auf kulturelle Identität, auf gemeinschaftliche Strukturen und Traditionen, Art. 4; *
das Recht auf Gestaltung der eigenen Zukunft, Art. 6 und 7; vor allem
das Recht auf Beteiligung an Entscheidungen, die diese Völker direkt
betreffen; * das Recht auf Land und Ressourcen zur Sicherung der eigenen Identität, Art. 13-19; * das Recht auf Beschäftigung und angemessene Arbeitsbedingungen, Art. 20; * das Recht auf Ausbildung und Zugang zu Kommunikationsmitteln, Art. 21.
Das
faktische Herzstück der ILO Konvention 169 stellen die Konsultations-
und Partizipationsverfahren in den Artikeln 6 und 7 dar. Gemäß den
Ausführungsbestimmungen müssen die Konsultationen im 'guten Glauben',
den kulturellen Gegebenheiten angemessen ausgeführt und mit
authentischen Organisationen durchgeführt werden. Die Betroffenen
müssen die Ziele und Folgen eines Projektes tatsächlich verstehen und
beurteilen können. Falls notwendig, sind mehrere Treffen anzuberaumen,
um eine Einigung herbeizuführen. Notfalls ist die Regierung gehalten,
nach einem anderen Mechanismus zu suchen, um diese Übereinstimmung zu
erreichen.
Die
umfassende Einbeziehung der Lebenswelten indigener Völker in den
Schutzmechanismus der Konvention wirkt sich nicht zuletzt auf den
Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Territorien aus. Schon
der Brundtland-Report von 1987 („Our Common Future") hob hervor, dass
indigene Völker die natürlichen Ressourcen in beispielhafter Weise
nachhaltig nutzen. Sie leben oft in Gegenden, die für die Erhaltung der
biologischen Artenvielfalt von hoher Bedeutung sind. Es ist kein
Zufall, dass viele dieser Gegenden wie grüne Inseln aus einem
verwüsteten Ödland hervorragen. Natürlich verhalten sich nicht alle
Angehörigen einer indigenen Gemeinschaft ökologisch korrekt. Wesentlich
ist jedoch die Beobachtung, dass indigene Völker konzeptionell einer
ressourcenschonenden Wirtschaftsweise zuneigen und diese selbst unter
heutigen Bedingungen zu verteidigen suchen.
Nicht
alle indigenen Repräsentanten sehen allerdings in der ILO-Konvention
169 den ultimativen Standard zum Schutz ihrer Rechte. So kritisieren
etwa Aborigine-Vertreter aus Australien oder indigene Delegierte bei
der UNO aus den USA und Kanada das im Übereinkommen nicht gelöste
Selbstbestimmungsrecht. Die ILO-Konvention reicht quasi bis zur
regionalen Autonomie, aber innerhalb des gegebenen Staates und dessen
Gesetzgebung. Demgegenüber machen diese Repräsentanten auch unter
Verweis auf historische Verträge geltend, dass sie auf der Anerkennung
als völkerrechtliche, den Staaten gleichberechtigte Subjekte bestehen.
Als Mangel erweist sich mittlerweile auch die Nichtberücksichtigung der
Rechte an den natürlichen Ressourcen. In den 1980er Jahren war dieses
Thema noch nicht so virulent wie heute. Vielfach erkennen die
Signatarstaaten der ILO-Konvention de jure zwar das Recht am Land, aber
nicht an den Bodenschätzen an. Insgesamt spricht sich auf indigener
Seite jedoch niemand gegen die ILO-Konvention aus, sondern verweist auf
den dadurch begründeten Minimalstandard für die Rechte indigener Völker.
Warum sollte die Bundesrepublik Deutschland die ILO-Konvention 169 unterzeichnen? Dass
in Deutschland keine indigenen Völker leben, ist bekannt. Dies steht
einer Ratifizierung durch die Bundesregierung jedoch nicht entgegen. Es
existieren gleichwohl vielfältige Beziehungen. So führen die von der
Bundesrepublik Deutschland ausgehende Politik und wirtschaftlichen
Tätigkeiten zu unmittelbaren Folgen für indigene Völker. Tiefflüge der
Bundeswehr über dem Gebiet der Innu in Kanada, Beteiligungen deutscher
Firmen und Banken an Staudamm- (Indien) oder Öl-Pipeline-Projekten
(Ecuador), an der Gasförderung aus Sibirien, an Zellstoffproduktion in
Indonesien oder geringe Beteiligungsmöglichkeiten indigener
Gemeinschaften an Verhandlungen der bilateralen
Entwicklungszusammenarbeit verweisen auf ein weites Feld von
Aktivitäten zum Nachteil lokaler indigener Bevölkerungsgruppen. Ein
großer Teil indigener Völker lebt ebenso in Billiglohnländern, wo sie
häufig Opfer von Ausbeutung, Unterbezahlung und mangelnden
Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz sind. Aus all diesen direkten
und indirekten Interventionen in die Lebensentwürfe indigener Völker
erwächst eine direkte Verantwortung.
Ebenso
fällt der Bundesrepublik Deutschland durch ihre Mitwirkung in
internationalen Institutionen Verantwortung für internationale Prozesse
zu, die mit den Stichworten Globalisierung oder
Strukturanpasssungsmaßnahmen umschrieben werden können. Diese Prozesse
erfordern soziale und politische Leitplanken, damit die von diesen
Prozessen betroffenen Menschen nicht zu Opfern verkümmern und aller
Chancen beraubt werden, ein Leben in Würde und nach eigenen Leitbildern
führen zu können. Von daher war die Auffassung der Regierung unter
Kanzler Kohl von Anfang an irrig und von der Wirklichkeit widerlegt,
die Ratifizierung durch die Bundesrepublik sei für Deutschland
irrelevant und völkerrechtlich nicht sinnvoll.
Auch
das Argument, ohne einschlägige rechtliche Geltung würde eine
Ratifizierung das Übereinkommen eher verwässern als stärken, hielt der
Überprüfung nicht stand. Von der Bundesrepublik mitgetragene
Konventionen wie zur Abschaffung der Todesstrafe oder gegen Rassismus
und Apartheid befördern den internationalen Standard zum universell
gültigen Normenkatalog, ohne dass entsprechende Tatbestände in
Deutschland gegeben wären.
Die
Relevanz des Übereinkommens 169 indirekt eingestanden hatte das vom
damaligen Minister Spranger geleitete Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Im November 1996
veröffentlichte das BMZ das Konzept zur Entwicklungszusammenarbeit mit
indianischen Bevölkerungsgruppen in Lateinamerika, das sich am
Übereinkommen Nr. 169 orientierte und wichtige Grundsätze aufgriff;
etwa das Recht indigener Völker, ihre eigenen Prioritäten für den
Entwicklungsprozess festzulegen und an den sie betreffenden
Entscheidungsprozessen teilzunehmen. Es wäre nun an der Zeit, das
erklärte Ziel des Konzepts "Möglichkeiten für eine Verstärkung des
deutschen EZ-Engagements zugunsten indigener Bevölkerungsgruppen
aufzuzeigen und potentiellen negativen Auswirkungen anderer Maßnahmen
auf diese Zielgruppe vorzubeugen" nicht nur auf die
Entwicklungszusammenarbeit mit indigenen Völkern in Lateinamerika zu
beschränken, sondern auf andere politische Bereiche und andere
Kontinente auszudehnen sowie normativ verbindlich zu regeln.
Der
Verantwortung gegenüber lokalen Bevölkerungsgruppen gerecht zu werden,
versucht die Bundesregierung seit 1998 insofern, indem sie explizit die
Stärkung der Menschenrechte als Leitlinie deutscher Politik, die
Veränderung der internationalen Strukturen zugunsten gleichberechtigter
Partnerschaft und den Abbau der Armut als Ziele ihrer Politik
formuliert. Die Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen und Maßnahmen
zur Prävention solcher Verletzungen erhalten Priorität. Diese Absichten
sind durchaus begrüßenswert, reichen aber ebenfalls nicht aus und
bleiben vor allem unverbindlich. Es fehlt die Verpflichtung auf eine
substantielle und rechtlich bindende Norm zum Schutz der – kollektiven
– Existenz indigener Völker.
In
der Diskussion um das Für und Wider der Ratifizierung innerhalb der
ministeriellen Ressorts tauchte im Herbst 2001 überraschend ein
möglicher direkter Anwendungsbereich auf. Nach Auskunft der ILO in Genf
könnten etwa in Deutschland lebende Roma sich als ‚in Stämmen lebend'
im Sinne der Konvention identifizieren und entsprechende Rechte für
muttersprachlichen Unterricht u.a.m. geltend machen. Selbst wenn dies
zu- und einträfe, halten wir allerdings die Schreckensszenarien für
abwegig, die von einzelnen Ministerien in der Diskussion aufgegriffen
werden. Da ist etwa von ausufernden Rechtsansprüchen und kaum
bewältigbaren Umsetzungsproblemen wegen Länderhoheiten in Bereichen wie
der Schulerziehung die Rede. Es liegt eher der Verdacht nahe, dass ein
missliebiges Thema durch einen Randaspekt ausgehebelt werden soll. Die
eigentliche Bedeutung würde die ILO-Konvention 169 in den Beziehungen
zu indigenen Völkern entfalten. Darüber hinaus wäre es ein Skandal,
sollte einer Gruppierung wie den Roma eine Menschenrechtsnorm mit dem
Argument verweigert werden, sie könnte sie in Anspruch nehmen wollen.
Welche Wirkung wäre zu erwarten, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Konvention 169 ratifiziert?
1. Die Ratifizierung stützt eine neue, auf Partnerschaft ausgerichtete Politik gegenüber indigenen Völkern Die
Leitlinien der zukünftigen Politik der Bundesregierung, die Ziele der
UN-Dekade zu indigenen Völkern, internationale Rahmenabkommen zur
Armutsbekämpfung, zur biologischen Vielfalt u.a.m. sprechen von
partnerschaftlicher Politik als eines ihrer wesentlichen Ziele. Die
ILO-Konvention 169 hat für die Beziehungen zu indigenen Völkern
ausgeklügelte und transparente Verfahren entwickelt. Diese bedeuten
nicht automatisch einen Verlust unternehmerischer Aktivitäten, sondern
schlicht mehr Absprache und Partizipation der lokalen Bevölkerung.
Möglicherweise schmälert dies bisherige Gewinnerwartungen. Die
Einhaltung solcher Verfahren erhöht jedoch andererseits die
Rechtssicherheit und eröffnet auch neue Aktivitäten unternehmerischer
Art oder in der Entwicklungszusammenarbeit.
Für
eine Exportnation wie die Bundesrepublik Deutschland, die in besonderer
Weise von der Glaubwürdigkeit ihrer internationalen partnerschaftlichen
Beziehungen abhängt, eröffnet sich mit der ILO-Konvention 169 also eine
eher gute Gelegenheit, die Ernsthaftigkeit ihres partnerschaftlichen
Ansatzes durch die verbindliche Übernahme entsprechender Normen unter
Beweis zu stellen. Verbindliche Kriterien für
Sozialverträglichkeitsprüfungen oder bei der Vergabe von Krediten auf
bi- und multilateraler Ebene entlang der ILO-Konvention 169 befördern
die Einhaltung von Menschenrechtsstandards und gerechten
Arbeitsbedingungen.
Die
Bundesrepublik Deutschland betritt dabei keineswegs Neuland. Zum einen
wurden in den bisherigen Signatarstaaten der ILO-Konvention 169
einzelne Normen zum Teil in die Verfassung übernommen, so dass dort die
entsprechende Gesetzgebung bereits zu beachten ist. Außerdem
ratifizierten die Niederlande die ILO Konvention 169 mit dem
ausdrücklichen Hinweis, in Zukunft beim Handel mit Tropenhölzern oder
bei Tiefflügen über dem Gebiet der Innu in Kanada neue Maßstäbe für ein
partnerschaftliches Auskommen mit der betroffenen lokalen Bevölkerung
anzulegen. Ebenso soll das Übereinkommen bei der Planung und
Durchführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit zur
Richtschnur werden. Entsprechend sollte die Bundesregierung bei ihrer
Außen-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik verfahren.
2. Die Ratifizierung erlaubt eine öffentliche Überprüfung Die
Unterzeichnerstaaten der Konvention sind verpflichtet, in regelmäßigen
Abständen, hier alle fünf Jahre, einen Bericht über die faktische
Umsetzung des Übereinkommens vorzulegen und gegenüber Dritten zu
dokumentieren. Wenngleich indigene Völker bei der ILO bislang keine
institutionelle Beschwerdemöglichkeit besitzen, besteht die
Möglichkeit, über Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen eigene
Erfahrungen und Bewertungen vorzulegen, um die Berichterstattung des
Staates kritisch zu durchleuchten. Zusammen mit Medien und
Nichtregierungsorganisationen ergibt sich die Möglichkeit, mittels
kritischer Öffentlichkeit die verbindliche Einhaltung der ILO-Normen zu
befördern.
Umgekehrt
fände das Bemühen, Bedingungen für eine nachhaltige und sozial gerechte
Entwicklung sowie neue Formen der Entwicklungszusammenarbeit mit
indigenen Völkern zu schaffen, in der ILO-Konvention 169 einen
angemessenen Rahmen. Sie böte außerdem eine internationale öffentliche
Plattform zum politischen Dialog über Fragen der globalen
Strukturpolitik. Auch hier könnte die Bundesrepublik durch die
eingeforderten Berichte und die damit ermöglichte größere Transparenz
einen weiteren Pluspunkt im Standortwettbewerb verbuchen.
3. Die Ratifizierung stärkt die Etablierung eines völkerrechtlich verbindlichen Normenkatalogs Die
ILO-Konvention 169 kann nur dann zu einer auch faktisch wirksamen
internationalen Norm werden, wenn möglichst viele Staaten sowie
insbesondere politisch gewichtige Industriesstaaten das Übereinkommen
als verbindlich anerkennen. Die Niederlande haben diese Argumentation
verwandt, um das Gesetz zur Ratifizierung durch das Parlament zu
bringen. Auch das Europaparlament hat in mehreren Resolutionen die
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufgefordert, der
ILO-Konvention 169 beizutreten und damit einen internationalen
Menschenrechtsstandard zu stärken.
4. Die Ratifizierung reicht über bi- und multilateral vereinbare Regelungen hinaus Einige
der Grundsätze des Übereinkommens Nr.169 lassen sich zweifelsohne auch
beispielsweise durch Verhaltensregeln für Wirtschaftsunternehmen oder
ein verbessertes Konzept der Entwicklungszusammenarbeit in der
deutschen Politik umsetzen. Ein internationaler Standard zum Schutz der
Menschenrechte indigener Völker wiegt jedoch um einiges schwerer, und
die Interpretation darüber, wie gelungen die Umsetzung ausfällt, würde
im Kontext eines internationalen Gremiums vollzogen und der alleinigen
Definitionsmacht der Regierung entzogen. Das einmal ratifizierte
Übereinkommen zurückzunehmen, wäre ebenfalls ungleich schwieriger im
Vergleich zu freiwilligen oder bilateralen Vereinbarungen; etwa, wenn
sich die parteipolitische Zusammensetzung von Parlament und Regierung
ändern sollte. Die Cordillera Peoples' Alliance auf den Philippinen
besteht daher auf der Ratifizierung der ILO-Konvention 169 durch die
dortige Regierung, obwohl das Indigenen-Gesetz von 1997 (Indigenous
Peoples' Rights Act oder auch Republic Act 8371) sich weitgehend am
Übereinkommen 169 orientiert.
Ebenso
lässt sich feststellen, dass insbesondere Staaten in Lateinamerika sich
zusehends den universalen Menschenrechtsstandards öffnen und deren
Respektierung als notwendigen Bestandteil guter Regierungsführung
betrachten. So gewinnt das ILO-Übereinkommen 169 mit jedem weiteren
Signatarstaat an Gewicht und vergrößert seine normative Wirkung für das
Völkerrecht auch im Hinblick auf die Verwirklichung und Umsetzung der
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte.
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