Tagung: Rechte der indigenen Völker stärken

Im Oktober 2003 haben sich erstmals Vertreterinnen und Vertreter der mit dem Ratifizierungsprozess befassten Gremien und Organisationen aus Politik und Gesellschaft in Iserlohn zusammengefunden, um den Stand des Prozesses zu resümieren. Die nicht-staatlichen Akteure haben sich bei dieser Tagung zu einem Bündnis zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Ratifizierung voranzubringen. Ein Jahr danach sollen nun eine Bilanz gezogen, Hindernisse und Bedenken zur Sprache gebracht und weitere politische Schritte diskutiert werden.

Zur Teilnahme laden herzlich ein

Dr. Martin Büscher, Studienleiter

Werner Aron, infoe

P rogrammablauf

Freitag, 10. September 2004

17.30 Uhr Anreise
18.00 Uhr Abendessen
19.00 Uhr Begrüssung und Einführung

Dr. Martin Büscher, Studienleiter

Werner Aron , infoe, Köln/Münster

19.30 Uhr Die Förderung der Rechte indigener Völker in Deutschland – Stand der Dinge, Deutsche Impulse im internationalen

Kontext

Dr. Theodor Rathgeber , Koordinationskreis ILO 169, Kassel

20.30 Uhr Pause
20.45 Uhr Die Position der Bundesregierung

Staatssekretär Rudolf Anzinger, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), Berlin (angefragt)

22.15 Uhr Forum Foyer/open end

Samstag, 11. September 2004

08.15 Uhr Frühstück
09.00 Uhr Aktivitäten der Eurpäischen Gemeinschaft für ie Rechte indigener Völker
Paola Arnadei , Europäische Kommission, Brüssel
09.45 Uhr Die Befürwortung der Ratifizierung durch die ILO – Erwartungen an die Deutsche Regierung

Marcello Castro-Fox , ILO, Genf

10.30 Uhr Tee- und Kaffeepause
11.00 Uhr Erwartungen an Deutschland aus Sicht indigener Völker

Chandra Roy, Bangladesh, z.Zt. Norwegen

Aucan Huilcaman , Temucu, Chile (CTT)

11.45 Uhr Zum Menschenrechtsschutz von Indigenen Völkern und von Minderheiten aus Sicht der Vereinten Nationen (UN)

Dr. Wolfgang S. Heinz, Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin

12.30 Uhr Mittagessen
14.00 Uhr Arbeitsgruppen: Was sind die zentralen, noch ausstehenden offenen Fragen an die Sozialpartner und das Parlament?
15.30 Uhr Kaffeepause
16.00 Uhr Statements/Befragung der Sozialpartner

Klaus Abel , Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Beauftragter für Sozialen Dialog mit den EU-Beitrittsländern, Bornheim

Burkhard von Seggern , DGB-Bundesvorstand, Berlin

17.00 Uhr Statements und Befragung der Parlamentarier

Siegmund Ehrmann , MdB, SPD

Hartwig Fischer , MdB, CDU (angefragt)

Thilo Hoppe, MdB, Bündnis90/Die Grünen

18.00 Uhr Abendessen
19.30 Uhr Podium: Überwindung möglicher Widerstände im vorparlamentarischen und parlamentarischen Raum

mit allen Referenten

21.00 Uhr Kultureller Ausklang: Musik und Geschichten indigener Völker

Open end/ Forum Foyer

Sonntag, 12. September 2004

08.00 Uhr Morgenandacht in der Kapelle
08.15 Uhr Frühstück
09.00 Uhr Podium: Bilanzierung des Diskussionsstandes im politischen Raum aus Sicht der NGO’s und Hilfswerke

Dr. Andreas Selmeci, Diakonisches Werk, Stuttgart

Volker von Bremen, Misereor, Aachen

Bernd Thomsen, Rechtsanwalt, Bremen, Amnesty International Sektion Deutschland

Dr. Claudia Warning, Kübel-Stiftung, Bensheim; Vorstand VENRO (angefragt)

Moderation Dr. Theodor Rathgeber, Kassel

10.30 Uhr Tee- und Kaffeepause
11.00 Uhr Ratifizierung der ILO-Konvention 169 durch Deutschland – und danach?
12.00 Uhr Zusammenfassung und Rückblick
12.30 Uhr Mittagessen
13.00 Uhr Ende der Tagung und Abreise

Im Anschluss (13.00-15.00) trifft sich der Koordinationskreis ILO 169 zu seiner geplanten Sitzung.

Organisatorisches

Tagungsleitung:

Dr. Martin Büscher, Ev. Akademie Iserlohn

Tagungssekretariat:

Gabriele Huckenbeck 02371 / 352-182
Fax: 02371 / 352-130
e-mail: g.huckenbeck@kircheundgesellschaft.de

Tagungskosten:

Einzelzimmer m. Vollpension: 90 € / erm. 52,50 €
Doppelzimmer m. Vollpension: 75 € / erm. 37,50 €
ohne Übernachtung / Frühstück: 48 € / erm. 24,00 €
zuzüglich Tagungsgebühr: 36 € / erm. 18,00 €

Wir bitten, die Tagungskosten bei Ankunft zu begleichen. Sie können mit EC-Karte und Geheimzahl bezahlen.

Die ermäßigten Preise gelten für SozialhilfeempfängerInnen, Arbeitslose, Wehr- und Zivildienstleistende sowie für SchülerInnen, StudentInnen und Auszubildende bis zum Alter von 35 Jahren. Eine Ermäßigung kann nur bei Teilnahme an der gesamten Tagung gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung gewährt werden.

Anmeldung:

Bitte melden Sie sich frühzeitig an. Sie erhalten eine Anmeldebestätigung mit Anfahrtsbeschreibung. Ihre Anmeldung bindet auch Sie. Wenn Sie sich später als 1 Woche vor Tagungsbeginn abmelden, müssen wir eine Ausfallgebühr in Höhe von 50% der Kosten berechnen. Wenn Sie sich erst am Tag des Tagungsbeginns oder später abmelden, werden Ihnen die vollen Kosten in Rechnung gestellt.

Vormittags sind alle Sekretariate erreichbar. Einige Büros sind nachmittags nicht mehr besetzt. Sie können in diesem Fall die Nummer 02371/352-141 anrufen. Außerhalb der üblichen Bürozeiten sind die Büros nicht besetzt.

10. – 12. September 2004

Tagungsort:
Ev. Tagungsstätte Haus Ortlohn, Berliner Platz 12,
58638 Iserlohn,Tel. 02371/352-0, Fax 02371/352-299

Internet:
Sie finden dieses Programm, eine E-Mail-Anmeldung und eine Anfahrtsbeschreibung unter:
www.kircheundgesellschaft.de/veranstaltungen

Berlin: Indianerrechte von der Tagesordnung gestrichen

Das federführende Wirtschaftsministerium versucht dem Vernehmen nach derzeit, die Ratifizierung der grundlegenden Rechte indigener Völker zu hintertreiben. Es soll Druck auf Fraktionen und Abgeordnete des Bundestages ausgeübt haben. Das Argument des Ministeriums: Sinti und Roma könnten sich als Rechtssubjekte im Sinne der ILO-Konvention 169 verstehen. Nach Ansicht der Missionszentrale der Franziskaner ist dies ein Scheinargument, weil Sinti und Roma durch bereits ratifizierte Übereinkommen wie beispielsweise die Europäische Charta für Regional- und Minderheitenspra-chen (2002) über weit größere Rechte verfügen, als ihnen die ILO-Konvention 169 jemals bieten könnte.

Gleichzeitig spitzt sich die Lage vieler indigener Völker dramatisch zu. Das renommierte World Watch Institute befürchtet, dass bei unveränderter Entwicklung bis zum Jahre 2020 ein Viertel der Ureinwohner nicht mehr existiert. Doch in den deutschen Amtsstuben ist dieser nackte Überlebenskampf vieler Ureinwohner noch gar nicht angekommen. Es fehlt der vielbeschworene „Ruck" unter Deutschlands Politikern und Bürokraten. (Vgl. auch unsere Dokumentation)

(Pressemitteilung der Missionszentrale der Franziskaner)

Neue Broschüre: Grundlegende Rechte indigener Völker stärken

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Grußwort

Bischof Samuel Ruíz Garcia, fast 40 Jahre lang Bischof von San Bartolomé de Las Casas in Chiapas/Mexiko, wurde durch seine Vermittlerrolle bei den Aufständen der Indígenas von Chiapas international bekannt. Vor fast drei Jahren wurde ihm der Nürnberger Menschenrechtspreis verliehen. Jetzt wendet er sich an die Träger der Kampagne zur Ratifizierung der ILO-Konvention 169:

Liebe Freundinnen und Freunde in Deutschland!

Welche Auswirkung die Ratifizierung der ILO-Konvention 169 durch Deutschland auf Mexiko haben könnte, haben wir bisher noch kaum bedacht. Auch ich habe bisher dazu noch nichts Ausführlicheres geschrieben. Aber ich will Euch in Eurem Bemühen um Ratifizierung der ILO-Konvention in Deutschland unterstützen und kurz Stellung nehmen:

Die Ratifizierung der ILO-Konvention durch Deutschland hätte für Mexiko und Lateinamerika eine erhebliche Bedeutung, weil Deutschland großen Einfluss ausübt.

Im Dialog von San Andres zwischen den Indigenen Völkern und der mexikanischen Bundesregierung war die ILO-Konvention 169 eine wichtige Stütze. Die in der ersten Verhandlungsrunde erzielten Übereinkünfte wurden derart modifiziert, dass sie mit der ILO-Konvention, die von Mexiko ratifiziert worden ist, nicht mehr in Einklang zu bringen waren. Deshalb wurden sie von den Indígenas abgelehnt.

In der gegenwärtigen Globalisierungsphase sind deutsche Firmen daran interessiert, in Lateinamerika Land zu besitzen bzw. zu erwerben, das verschiedenen Indigenen Völkern gehört. Wenn Deutschland die Menschenrechte der indigenen Völker anerkennt, bedeutet das eine wichtige Unterstützung, damit auch die jeweiligen Länder die Menschenrechte ohne Verdrehungen und Manipulationen respektieren.

Die internationale Zusammenarbeit zugunsten der indigenen Völker würde auch auf vergleichbare Situationen in europäischen Länder positiv zurückwirken können.

Ich hoffe sehr, dass mein Wort Euch ermutigt, und bin mit herzlichen Grüßen

+ Samuel Ruiz Garcia
ehemaliger Bischof von Chiapas

Argumente: Internationale Rechte für indigene Völker

Warum die Bundesregierung die ILO-Konvention Nr. 169 zum Schutz indigener und in Stämmen lebender Völker ratifizieren soll.

 

Nach Schätzungen der UNO und laut Aussagen der Betroffenen gehören zwischen 300 und 400 Millionen Menschen auf der Welt indigenen Völkern, Nationen und Gemeinschaften an. Das sind 4 bis 5 Prozent der Erdbevölkerung. In vielen Gebieten stellen sie die ursprüngliche Bevölkerung dar, in anderen Gebieten gehören sie zu den Vertriebenen und Geflüchteten, die dort zum Teil eine neue Heimat gefunden haben, zum Teil aber auch in der Ödnis verkümmern. In der Regel verfügen indigene Völker und Gemeinschaften über eigene Sprachen, Religionen, politische und soziale Institutionen sowie insgesamt über eine eigene Kultur. Soweit sie können, leben viele noch in enger Beziehung zur Natur.

 

Bis heute sind sie Opfer von Ausbeutung, Unterdrückung, Diskriminierung oder gar Genozid (Völkermord). Ihre natürlichen und spirituellen Lebensgrundlagen werden durch Konzerne und Staaten, unter deren Herrschaft sie leben müssen, geradezu systematisch bedroht und zerstört. Dies umfasst die Mißachtung ihrer Land-, Jagd- und Sammelrechte in fast allen Staaten, die Zerstörung ihres Lebensraumes durch Abholzung, Staudämme, Bergbau oder Industrieanlagen in Kanada, Brasilien, West-Papua, China, Indien oder den USA, die Auslöschung ihrer kulturell bestimmten Lebensweise und Mißachtung spiritueller Orte in Brasilien, Peru, Kolumbien, Australien oder bei Transmigrationsprojekten wie in Indonesien. Ihre eigene Sprache, Bildung und Gesundheitsversorgung wird ihnen selten und unzureichend zugestanden. Ihr traditionelles Wissen um heilende Wirkstoffe von Pflanzen wird mißbräuchlich genutzt und vermarktet. Gleiches gilt für Kunstobjekte und traditionelle Designs indigener Kunst und Kultur.

 

Parallel dazu lässt sich beobachten, wie etwa bei Strukturanpassungen im Zuge der neoliberalen Globalisierung Nationalstaaten ihre Rechtssysteme an die Vorgaben zur Liberalisierung des Marktes anpassen und Partizipationsrechte der indigenen Bevölkerung abbauen; so im Bereich des Bergbaus oder der Ölförderung. Indigene Völker gehören in der Regel zu den politisch, wirtschaftlich und sozial am gröbsten benachteiligten Bevölkerungsgruppen.

 

Internationale Normen zum Schutz dieser Völker existieren in weit geringerem Maße verglichen etwa mit dem Schutz der Kapitalinvestitionen auf ihren Territorien oder gegenüber Entwicklungsmaßnahmen durch Staaten. So geht etwa von Artikel 27 des Übereinkommens über bürgerliche und politische Menschenrechte oder von der internationalen Konvention zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung eine Schutzwirkung für indigene Völker aus. Sie sind jedoch als Individualrechte konzipiert und tragen dem besonderen Erfordernis des Gruppenschutzes nicht genügend Rechnung, während die ILO-Konvention 169 auch die Rechte der indigenen Gemeinschaft – etwa Landrechte, Religion oder traditionelle Institutionen auf ihren Territorien – festschreibt.

 

So ist die Übereinkunft Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization; ILO) die bislang einzige, völkerrechtlich verbindliche Norm zum Schutz „indigener und in Stämmen lebender Völker“. Sie wurde 1989 verabschiedet. Von den momentan 177 Mitgliedsstaaten der ILO haben bis Februar 2004 allerdings nur 17 Staaten diese Konvention ratifiziert. Dessen unbeschadet wird die ILO-Konvention 169 mittlerweile in vielen Dokumenten der UNO oder anderer internationaler Institutionen zitiert, wenn es um Standards zum Schutz der Menschenrechte indigener Völker geht. Wie prekär die Lage der Menschenrechte indigener Völker nach wie vor ist, lässt sich nicht zuletzt daran ermessen, dass die Vereinten Nationen für die Jahre 1994 bis 2004 ein ganzes Jahrzehnt zur Förderung der Rechte indigener Völker ausgerufen haben.

 

 

Wer ist die ILO?

Die ILO wurde 1919 gegründet. Sie ist damit die älteste Sonderorganisation der UNO. Die ILO setzt sich aus Vertretern von Regierungen, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen zusammen und verfolgt das Ziel, weltweit soziale Sicherheit zu gewährleisten sowie Lebens- und Arbeitsbedingungen für alle zu verbessern. „Der Weltfriede kann auf Dauer nur auf sozialer Gerechtigkeit aufgebaut werden“ lautet einer der Grundsätze der ILO. Das „Internationale Arbeitsamt“ in Genf ist das ständige Sekretariat der Organisation.

 

Im Kontext der sozialen Gerechtigkeit beschäftigt sich die ILO bereits seit dem Jahr 1920 mit indigenen Völkern. Damals nahm sie die Zwangsarbeitsverhältnisse auf Plantagen in Südamerika ins Visier, denen auch indigene Arbeiter ausgesetzt waren. Es dauerte allerdings bis zum Jahr 1957, bis eine erste internationale Richtlinie zum Schutz der Angehörigen indigener Völker, die Konvention Nr 107, verabschiedet und in Kraft gesetzt wurde („Konvention zu indigenen und in Stämmen lebenden Bevölkerungen“). Diese Konvention ratifizierten 27 Staaten.

 

Die Konvention 107 ging allerdings noch davon aus, dass Angehörige indigener Völker sich in die nationale Gesellschaft zu integrieren und die Besonderheiten ihrer Kultur abzulegen haben, wenn sie vollwertige Mitglieder der Gesellschaft werden wollten. Ihre Lebensweise wurde eher als rückständig und Hindernis für die eigene Entwicklung gewertet. Die Assimilierung indigener Lebensentwürfe an von außen vorgegebene Muster geriet jedoch aufgrund ihrer gravierenden Folgen für die Existenz und Würde der Indigenen ab den 1970er Jahren zunehmend in die Kritik. Indigene Völker wurden deutlicher als Opfer der herrschenden Entwicklung wahrgenommen und gleichzeitig als Subjekte spezifischer, kollektiver Rechte identifiziert.

 

Die Internationale Arbeitsorganisation konnte und wollte sich dieser Kritik nicht entziehen und ersetzte im Jahr 1989 die Konvention 107 durch die ILO-Konvention Nr. 169. Diese Konvention haben bis Februar 2004 insgesamt 17 Mitgliedsstaaten der ILO ratifiziert; Argentinien (2000), Bolivien (1991), Brasilien (2002), Costa Rica (1993), Dänemark (1996), Dominica (2002), Ecuador (1998), Fiji (1998), Guatemala (1996), Honduras (1995), Kolumbien (1991), Mexico (1990), die Niederlande (1998), Norwegen (1990), Paraguay (1993), Peru (1994) und Venezuela (2002).

 

Im Vergleich der Signatarstaaten beider Konventionen fällt auf, dass die neuere Konvention 169 überwiegend von Staaten aus Lateinamerika und der Karibik angenommen wurde. Dagegen wurde das Übereinkommen 169 weder von Staaten aus Afrika, dem Nahen Osten noch aus Asien ratifiziert – im Unterschied zum Übereinkommen 107 mit seinem Ansatz der Assimilierung, das u.a. Ägypten, Angola, Bangladesh, Ghana, Guinea-Bissau, Indien, Irak, Malawi, Pakistan, Syrien und Tunesien in nationales Gesetz überführt hatten.

 

Was beinhaltet die ILO-Konvention Nr. 169?

Die ILO-Konvention 169 erkennt nicht zuletzt durch den Begriff ‚Völker‘ die Existenz indigener Gemeinschaften und Nationen im Sinne eigenständiger, dauerhafter soziopolitischer und kultureller Einheiten innerhalb der nationalen Gesellschaft an. Zur Aufrechterhaltung und Fortentwicklung dieser eigenständigen Existenz erachtet das Übereinkommen spezifische Rechte für diese Gemeinschaften als unabdingbar.

 

Die insgesamt 44 Artikel verpflichten die Unterzeichnerstaaten, indigenen Völkern eine Entwicklung zu ermöglichen, die ihren jeweiligen eigenen Prioritäten als indigenes Volk Rechnung trägt. Dazu gehören insbesondere:

* die volle und unterschiedslose Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in den Art. 2 und 3; darunter die Gleichberechtigung vor Verwaltung und Justiz, Art. 8 und 9;

* das Recht auf kulturelle Identität, auf gemeinschaftliche Strukturen und Traditionen, Art. 4;

* das Recht auf Gestaltung der eigenen Zukunft, Art. 6 und 7; vor allem das Recht auf Beteiligung an Entscheidungen, die diese Völker direkt betreffen;

* das Recht auf Land und Ressourcen zur Sicherung der eigenen Identität, Art. 13-19;

* das Recht auf Beschäftigung und angemessene Arbeitsbedingungen, Art. 20;

* das Recht auf Ausbildung und Zugang zu Kommunikationsmitteln, Art. 21.

 

Das faktische Herzstück der ILO Konvention 169 stellen die Konsultations- und Partizipationsverfahren in den Artikeln 6 und 7 dar. Gemäß den Ausführungsbestimmungen müssen die Konsultationen im ‚guten Glauben‘, den kulturellen Gegebenheiten angemessen ausgeführt und mit authentischen Organisationen durchgeführt werden. Die Betroffenen müssen die Ziele und Folgen eines Projektes tatsächlich verstehen und beurteilen können. Falls notwendig, sind mehrere Treffen anzuberaumen, um eine Einigung herbeizuführen. Notfalls ist die Regierung gehalten, nach einem anderen Mechanismus zu suchen, um diese Übereinstimmung zu erreichen.

 

Die umfassende Einbeziehung der Lebenswelten indigener Völker in den Schutzmechanismus der Konvention wirkt sich nicht zuletzt auf den Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Territorien aus. Schon der Brundtland-Report von 1987 („Our Common Future“) hob hervor, dass indigene Völker die natürlichen Ressourcen in beispielhafter Weise nachhaltig nutzen. Sie leben oft in Gegenden, die für die Erhaltung der biologischen Artenvielfalt von hoher Bedeutung sind. Es ist kein Zufall, dass viele dieser Gegenden wie grüne Inseln aus einem verwüsteten Ödland hervorragen. Natürlich verhalten sich nicht alle Angehörigen einer indigenen Gemeinschaft ökologisch korrekt. Wesentlich ist jedoch die Beobachtung, dass indigene Völker konzeptionell einer ressourcenschonenden Wirtschaftsweise zuneigen und diese selbst unter heutigen Bedingungen zu verteidigen suchen.

 

Nicht alle indigenen Repräsentanten sehen allerdings in der ILO-Konvention 169 den ultimativen Standard zum Schutz ihrer Rechte. So kritisieren etwa Aborigine-Vertreter aus Australien oder indigene Delegierte bei der UNO aus den USA und Kanada das im Übereinkommen nicht gelöste Selbstbestimmungsrecht. Die ILO-Konvention reicht quasi bis zur regionalen Autonomie, aber innerhalb des gegebenen Staates und dessen Gesetzgebung. Demgegenüber machen diese Repräsentanten auch unter Verweis auf historische Verträge geltend, dass sie auf der Anerkennung als völkerrechtliche, den Staaten gleichberechtigte Subjekte bestehen. Als Mangel erweist sich mittlerweile auch die Nichtberücksichtigung der Rechte an den natürlichen Ressourcen. In den 1980er Jahren war dieses Thema noch nicht so virulent wie heute. Vielfach erkennen die Signatarstaaten der ILO-Konvention de jure zwar das Recht am Land, aber nicht an den Bodenschätzen an. Insgesamt spricht sich auf indigener Seite jedoch niemand gegen die ILO-Konvention aus, sondern verweist auf den dadurch begründeten Minimalstandard für die Rechte indigener Völker.

 

 

Warum sollte die Bundesrepublik Deutschland die ILO-Konvention 169 unterzeichnen?

Dass in Deutschland keine indigenen Völker leben, ist bekannt. Dies steht einer Ratifizierung durch die Bundesregierung jedoch nicht entgegen. Es existieren gleichwohl vielfältige Beziehungen. So führen die von der Bundesrepublik Deutschland ausgehende Politik und wirtschaftlichen Tätigkeiten zu unmittelbaren Folgen für indigene Völker. Tiefflüge der Bundeswehr über dem Gebiet der Innu in Kanada, Beteiligungen deutscher Firmen und Banken an Staudamm- (Indien) oder Öl-Pipeline-Projekten (Ecuador), an der Gasförderung aus Sibirien, an Zellstoffproduktion in Indonesien oder geringe Beteiligungsmöglichkeiten indigener Gemeinschaften an Verhandlungen der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit verweisen auf ein weites Feld von Aktivitäten zum Nachteil lokaler indigener Bevölkerungsgruppen. Ein großer Teil indigener Völker lebt ebenso in Billiglohnländern, wo sie häufig Opfer von Ausbeutung, Unterbezahlung und mangelnden Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz sind. Aus all diesen direkten und indirekten Interventionen in die Lebensentwürfe indigener Völker erwächst eine direkte Verantwortung.

 

Ebenso fällt der Bundesrepublik Deutschland durch ihre Mitwirkung in internationalen Institutionen Verantwortung für internationale Prozesse zu, die mit den Stichworten Globalisierung oder Strukturanpasssungsmaßnahmen umschrieben werden können. Diese Prozesse erfordern soziale und politische Leitplanken, damit die von diesen Prozessen betroffenen Menschen nicht zu Opfern verkümmern und aller Chancen beraubt werden, ein Leben in Würde und nach eigenen Leitbildern führen zu können. Von daher war die Auffassung der Regierung unter Kanzler Kohl von Anfang an irrig und von der Wirklichkeit widerlegt, die Ratifizierung durch die Bundesrepublik sei für Deutschland irrelevant und völkerrechtlich nicht sinnvoll.

 

Auch das Argument, ohne einschlägige rechtliche Geltung würde eine Ratifizierung das Übereinkommen eher verwässern als stärken, hielt der Überprüfung nicht stand. Von der Bundesrepublik mitgetragene Konventionen wie zur Abschaffung der Todesstrafe oder gegen Rassismus und Apartheid befördern den internationalen Standard zum universell gültigen Normenkatalog, ohne dass entsprechende Tatbestände in Deutschland gegeben wären.

 

Die Relevanz des Übereinkommens 169 indirekt eingestanden hatte das vom damaligen Minister Spranger geleitete Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Im November 1996 veröffentlichte das BMZ das Konzept zur Entwicklungszusammenarbeit mit indianischen Bevölkerungsgruppen in Lateinamerika, das sich am Übereinkommen Nr. 169 orientierte und wichtige Grundsätze aufgriff; etwa das Recht indigener Völker, ihre eigenen Prioritäten für den Entwicklungsprozess festzulegen und an den sie betreffenden Entscheidungsprozessen teilzunehmen. Es wäre nun an der Zeit, das erklärte Ziel des Konzepts „Möglichkeiten für eine Verstärkung des deutschen EZ-Engagements zugunsten indigener Bevölkerungsgruppen aufzuzeigen und potentiellen negativen Auswirkungen anderer Maßnahmen auf diese Zielgruppe vorzubeugen“ nicht nur auf die Entwicklungszusammenarbeit mit indigenen Völkern in Lateinamerika zu beschränken, sondern auf andere politische Bereiche und andere Kontinente auszudehnen sowie normativ verbindlich zu regeln.

 

Der Verantwortung gegenüber lokalen Bevölkerungsgruppen gerecht zu werden, versucht die Bundesregierung seit 1998 insofern, indem sie explizit die Stärkung der Menschenrechte als Leitlinie deutscher Politik, die Veränderung der internationalen Strukturen zugunsten gleichberechtigter Partnerschaft und den Abbau der Armut als Ziele ihrer Politik formuliert. Die Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen und Maßnahmen zur Prävention solcher Verletzungen erhalten Priorität. Diese Absichten sind durchaus begrüßenswert, reichen aber ebenfalls nicht aus und bleiben vor allem unverbindlich. Es fehlt die Verpflichtung auf eine substantielle und rechtlich bindende Norm zum Schutz der – kollektiven – Existenz indigener Völker.

 

In der Diskussion um das Für und Wider der Ratifizierung innerhalb der ministeriellen Ressorts tauchte im Herbst 2001 überraschend ein möglicher direkter Anwendungsbereich auf. Nach Auskunft der ILO in Genf könnten etwa in Deutschland lebende Roma sich als ‚in Stämmen lebend‘ im Sinne der Konvention identifizieren und entsprechende Rechte für muttersprachlichen Unterricht u.a.m. geltend machen. Selbst wenn dies zu- und einträfe, halten wir allerdings die Schreckensszenarien für abwegig, die von einzelnen Ministerien in der Diskussion aufgegriffen werden. Da ist etwa von ausufernden Rechtsansprüchen und kaum bewältigbaren Umsetzungsproblemen wegen Länderhoheiten in Bereichen wie der Schulerziehung die Rede. Es liegt eher der Verdacht nahe, dass ein missliebiges Thema durch einen Randaspekt ausgehebelt werden soll. Die eigentliche Bedeutung würde die ILO-Konvention 169 in den Beziehungen zu indigenen Völkern entfalten. Darüber hinaus wäre es ein Skandal, sollte einer Gruppierung wie den Roma eine Menschenrechtsnorm mit dem Argument verweigert werden, sie könnte sie in Anspruch nehmen wollen.

 

 

Welche Wirkung wäre zu erwarten, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Konvention 169 ratifiziert?

 

1. Die Ratifizierung stützt eine neue, auf Partnerschaft ausgerichtete Politik gegenüber indigenen Völkern

Die Leitlinien der zukünftigen Politik der Bundesregierung, die Ziele der UN-Dekade zu indigenen Völkern, internationale Rahmenabkommen zur Armutsbekämpfung, zur biologischen Vielfalt u.a.m. sprechen von partnerschaftlicher Politik als eines ihrer wesentlichen Ziele. Die ILO-Konvention 169 hat für die Beziehungen zu indigenen Völkern ausgeklügelte und transparente Verfahren entwickelt. Diese bedeuten nicht automatisch einen Verlust unternehmerischer Aktivitäten, sondern schlicht mehr Absprache und Partizipation der lokalen Bevölkerung. Möglicherweise schmälert dies bisherige Gewinnerwartungen. Die Einhaltung solcher Verfahren erhöht jedoch andererseits die Rechtssicherheit und eröffnet auch neue Aktivitäten unternehmerischer Art oder in der Entwicklungszusammenarbeit.

 

Für eine Exportnation wie die Bundesrepublik Deutschland, die in besonderer Weise von der Glaubwürdigkeit ihrer internationalen partnerschaftlichen Beziehungen abhängt, eröffnet sich mit der ILO-Konvention 169 also eine eher gute Gelegenheit, die Ernsthaftigkeit ihres partnerschaftlichen Ansatzes durch die verbindliche Übernahme entsprechender Normen unter Beweis zu stellen. Verbindliche Kriterien für Sozialverträglichkeitsprüfungen oder bei der Vergabe von Krediten auf bi- und multilateraler Ebene entlang der ILO-Konvention 169 befördern die Einhaltung von Menschenrechtsstandards und gerechten Arbeitsbedingungen.

 

Die Bundesrepublik Deutschland betritt dabei keineswegs Neuland. Zum einen wurden in den bisherigen Signatarstaaten der ILO-Konvention 169 einzelne Normen zum Teil in die Verfassung übernommen, so dass dort die entsprechende Gesetzgebung bereits zu beachten ist. Außerdem ratifizierten die Niederlande die ILO Konvention 169 mit dem ausdrücklichen Hinweis, in Zukunft beim Handel mit Tropenhölzern oder bei Tiefflügen über dem Gebiet der Innu in Kanada neue Maßstäbe für ein partnerschaftliches Auskommen mit der betroffenen lokalen Bevölkerung anzulegen. Ebenso soll das Übereinkommen bei der Planung und Durchführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit zur Richtschnur werden. Entsprechend sollte die Bundesregierung bei ihrer Außen-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik verfahren.

 

2. Die Ratifizierung erlaubt eine öffentliche Überprüfung

Die Unterzeichnerstaaten der Konvention sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen, hier alle fünf Jahre, einen Bericht über die faktische Umsetzung des Übereinkommens vorzulegen und gegenüber Dritten zu dokumentieren. Wenngleich indigene Völker bei der ILO bislang keine institutionelle Beschwerdemöglichkeit besitzen, besteht die Möglichkeit, über Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen eigene Erfahrungen und Bewertungen vorzulegen, um die Berichterstattung des Staates kritisch zu durchleuchten. Zusammen mit Medien und Nichtregierungsorganisationen ergibt sich die Möglichkeit, mittels kritischer Öffentlichkeit die verbindliche Einhaltung der ILO-Normen zu befördern.

 

Umgekehrt fände das Bemühen, Bedingungen für eine nachhaltige und sozial gerechte Entwicklung sowie neue Formen der Entwicklungszusammenarbeit mit indigenen Völkern zu schaffen, in der ILO-Konvention 169 einen angemessenen Rahmen. Sie böte außerdem eine internationale öffentliche Plattform zum politischen Dialog über Fragen der globalen Strukturpolitik. Auch hier könnte die Bundesrepublik durch die eingeforderten Berichte und die damit ermöglichte größere Transparenz einen weiteren Pluspunkt im Standortwettbewerb verbuchen.

 

3. Die Ratifizierung stärkt die Etablierung eines völkerrechtlich verbindlichen Normenkatalogs

Die ILO-Konvention 169 kann nur dann zu einer auch faktisch wirksamen internationalen Norm werden, wenn möglichst viele Staaten sowie insbesondere politisch gewichtige Industriesstaaten das Übereinkommen als verbindlich anerkennen. Die Niederlande haben diese Argumentation verwandt, um das Gesetz zur Ratifizierung durch das Parlament zu bringen. Auch das Europaparlament hat in mehreren Resolutionen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufgefordert, der ILO-Konvention 169 beizutreten und damit einen internationalen Menschenrechtsstandard zu stärken.

 

4. Die Ratifizierung reicht über bi- und multilateral vereinbare Regelungen hinaus

Einige der Grundsätze des Übereinkommens Nr.169 lassen sich zweifelsohne auch beispielsweise durch Verhaltensregeln für Wirtschaftsunternehmen oder ein verbessertes Konzept der Entwicklungszusammenarbeit in der deutschen Politik umsetzen. Ein internationaler Standard zum Schutz der Menschenrechte indigener Völker wiegt jedoch um einiges schwerer, und die Interpretation darüber, wie gelungen die Umsetzung ausfällt, würde im Kontext eines internationalen Gremiums vollzogen und der alleinigen Definitionsmacht der Regierung entzogen. Das einmal ratifizierte Übereinkommen zurückzunehmen, wäre ebenfalls ungleich schwieriger im Vergleich zu freiwilligen oder bilateralen Vereinbarungen; etwa, wenn sich die parteipolitische Zusammensetzung von Parlament und Regierung ändern sollte. Die Cordillera Peoples‘ Alliance auf den Philippinen besteht daher auf der Ratifizierung der ILO-Konvention 169 durch die dortige Regierung, obwohl das Indigenen-Gesetz von 1997 (Indigenous Peoples‘ Rights Act oder auch Republic Act 8371) sich weitgehend am Übereinkommen 169 orientiert.

 

Ebenso lässt sich feststellen, dass insbesondere Staaten in Lateinamerika sich zusehends den universalen Menschenrechtsstandards öffnen und deren Respektierung als notwendigen Bestandteil guter Regierungsführung betrachten. So gewinnt das ILO-Übereinkommen 169 mit jedem weiteren Signatarstaat an Gewicht und vergrößert seine normative Wirkung für das Völkerrecht auch im Hinblick auf die Verwirklichung und Umsetzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte.

 

VENRO fordert Ratifizierung von ILO 169

Am 27. Juni 1989 hat die Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organization – ILO), eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, das “Übereinkommen Nr. 169 der ILO über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern“ angenommen. Die genannte ILO-Konvention 169 verwendet noch den Begriff „eingeborene Völker“, statt des inzwischen üblicheren „indigene Völker“. Die Konvention ist das einzige bislang bestehende rechtsverbindliche UN Dokument zum Schutz und zur Förderung indigener Völker. Sie wurde bislang von 17 Staaten ratifiziert (Stand: Juni 2002). Zu den Vertragsstaaten gehören: Bolivien, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, Fidschi, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Paraguay und Peru. Ende 2004 geht die UN Dekade der Indigenen Völker zu Ende.

Die VENRO-Mitgliederversammlung fordert die Bundesregierung auf, die ILOKonvention 169 im kommenden Jahr spätestens bis zum Ende der UN-Dekade zu ratifizieren. Mit der Ratifizierung würde die Bundesrepublik als wichtige Industrienation ein deutliches Zeichen zum Schutz indigener Völker setzen und an dieser konkreten Stelle ihrem im Koalitionsvertrag gegebenen Versprechen, Menschenrechte zur Querschnittsaufgabe deutscher Politik zu machen, auch die konkrete Tat folgen lassen.

Begründung

Die Menschenrechte indigener Völker werden in vielfacher Hinsicht verletzt. Häufig gehören die Ureinwohner (Indigene) zu den heute wirtschaftlich und sozial am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in den Staaten, in denen sie leben. Traditionelle Landrechte indigener Völker werden vielfach nicht anerkannt; Jagd- und Sammelrechte, das Recht auf eigene Sprache, Bildung und Kultur kann oder darf nicht oder nur unzureichend wahrgenommen werden. Traditionelles Wissen um heilende Wirkstoffe von Pflanzen wird von Pharma konzernen ohne Einverständnis oder Gewinnbeteiligung der betroffenen indigenen Gruppen genutzt und vermarktet. Vergleichbares gilt für Kunstobjekte und traditionelle Designs indigener Kunst und Kultur. Gleichzeitig wird häufig die Finanzierung und Förderung z.B. eigener Gesundheitsdienste indigener Völker, die u.a. auf traditionellen Heilmethoden aufbauen, oder eigener Schulen mit kulturell angepassten Curricula, vernachlässigt oder verweigert. Die Möglichkeiten indigener Völker zur gleichberechtigten Partizipation an der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung der Länder, in denen sie leben, sind folglich drastisch eingeschränkt.

Die o.g. ILO-Konvention 169 verlangt, dass „eingeborene und in Stämmen lebende Völker […] in den vollen Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten [kommen,] ohne Behinderung oder Diskriminierung“ (Art. 3.1) und dass der Staat ggf. besondere Maßnahmen zum Schutz von Einzelpersonen, Einrichtungen, des Eigentums, der Arbeit, der Kultur und der Umwelt der betreffenden Völker1 ergreift (Art. 4.1). Art. 2 der Konvention sieht es als Aufgabe der Regierungen an, mit Beteiligung der betreffenden Völker koordinierte und planvolle Maßnahmen auszuarbeiten, um die Rechte dieser Völker zu schützen. Zweck solcher Maßnahmen ist es laut Art. 2.2 der ILO-Konvention 169:

  1. sicherzustellen, dass die Angehörigen dieser Völker von den Rechten und Möglichkeiten, welche die innerstaatliche Gesetzgebung anderen Angehörigen der Bevölkerung gewährt, gleichberechtigt Gebrauch machen können;
  2. die volle Verwirklichung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte dieser Völker unter Achtung ihrer sozialen und kulturellen Identität, ihrer Bräuche und Überlieferungen und ihrer Einrichtungen zu fördern;
  3. den Angehörigen der betreffenden Völker dabei zu helfen, das zwischen eingeborenen und anderen Angehörigen der nationalen Gemeinschaft gegebenenfalls bestehende sozioökonomische Gefälle in einer Weise zu beseitigen, die mit den Bestrebungen und der Lebensweise dieser Völker vereinbar ist.

Bei der Abfassung der ILO-Konvention 169 wurden indigene Völker angemessen konsultiert. In den Ländern des Südens, die ratifiziert haben, hatten indigene Völker meist einen wesentlichen Anteil an der politischen Arbeit dafür und fordern heute deren Umsetzung. Die Konvention enthält aber keine maximalistischen Forderungen zugunsten indigener Völker, die die legitimen Ansprüche anderer benachteiligter Bevölkerungsgruppen – wie z.B. Landlose – diskriminieren würden.

Mit dem Argument, in der Bundesrepublik Deutschland gäbe es keine indigenen Völker, hat die Bundesregierung lange Jahre die Ratifikation der o.g. ILO-Konvention 169 abgelehnt. Im Dezember 2003 kam Bewegung und Hoffnung in die deutsche Politik, als SPD und Bündis 90/Grüne in ihrem Bundestagsantrag „Menschenrechte als Leitlinie der Politik“ die Ratifikation der ILO-Konvention forderten.

Doch dieser Forderung der Regierungsparteien sind bislang keine Taten der Regierung gefolgt. Vielmehr regt sich vor allem im federführenden Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Widerstand gegen die Ratifikation. Vordergründig werden Befürchtungen geäußert, dass „bestimmte Gruppen“ auf die Idee kommen könnten, sich wenngleich nicht als indigene Völker so doch als Stammesvölker im Sinne der ILO anerkennen zu lassen und daraus Rechtsansprüche abzuleiten. Diese theoretische Möglichkeit besteht zwar nach Auskunft der ILO. In der Schweiz ist die Ratifizierung der ILO-Konvention 169 daran gescheitert, dass eine bestimmte Gruppe von Fahrenden den Status eines Stammesvolkes beansprucht hat und Gegner der Gesetzesvorlage im Parlament dies politisch als Argument gegen eine Ratifizierung genutzt haben. Demgegenüber ist festzuhalten, dass sich die in Deutschland alteingesessenen Sinti und Roma als nationale Minderheiten verstehen, also als etwas völkerrechtlich und ethnologisch völlig anderes als ein indigenes Volk oder ein Stamm.

Auf einer Tagung der Evangelischen Akademie Iserlohn zum Thema „Indigene Völker ohne Rechte?“ im Oktober 2003 zeigte sich, dass die wahren Ängste und Gründe des BMWA vermutlich andere sind – nämlich die, dass sich aus einer von der Bundesrepublik ratifizierten Konvention 169 verbindliche Rechtsstandards für die Gestaltung der Außenwirtschaftspolitik ableiten lassen könnten. Dies könnte z.B. Auswirkungen auf die Vergabe von Hermes- Bürgschaften haben (z.B. dort, wo es um die Ausbeutung von Ressourcen geht, die in Gebieten gefunden wurden/werden, die traditionell in indigenem Besitz waren und auf die indigene Völker Anspruch erheben). 1 Die ILO-Konvention 169 versteht den Begriff „Volk“ explizit nicht im völkerrechtlich bindenden Sinne Ein loses Kampagenennetzwerk informiert seit mehreren Jahren bereits die deutsche Öffentlichkeit über die ILO-Konvention 169 und fordert die Ratifikation durch die Bundesrepublik. Zu diesem Netzwerk gehören u.a. das Klimabündnis, urgewald, amnesty international, FIAN, die Gesellschaft für bedrohte Völker, das Institut für Ökologie und Aktionsethnologie (infoe), die Adivasi-Koordination, der Ökumenische Ausschuss für Indianerfragen und neuerdings auch „Brot für die Welt“. Auch die Deutsche Menschenrechtskoordination Mexiko, in der Misereor und das Referat Menschenrechte im DW-EKD mitarbeiten, tritt für eine Ratifikation der ILO-Konvention 169 ein.

Eine Verabschiedung der o.g. VENRO-Resolution würde den Bemühungen des bereits bestehenden losen NRO-Bündnisses eine weitere wichtige Stimme hinzufügen und damit den Druck auf die Bundesregierung zur Ratifikation der ILO-Konvention 169 verstärken. Eine Ratifikation durch die Bundesrepublik hätte eine wichtige Signalwirkung auch für andere Staaten. Selbst Vertragsstaaten (wie z.B. Mexiko) haben in der Vergangenheit Kritik aus Nicht-Vertragsstaaten mit dem Hinweis zurückgewiesen, diese sollten die Konvention doch erst einmal selbst ratifizieren. Eine Ratifizierung durch die Bundesrepublik wäre zudem ein angemessener und notwendiger Schritt zur Umsetzung der im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte festgelegten Verpflichtung aller Vertragsstaaten auch zu internationaler Hilfe und Zusammenarbeit, mit dem Ziel der Verwirklichung und Umsetzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte.