|
Übereinkommen 169
Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern, 1989
Dieses Übereinkommen ist am 5. September 1991 in Kraft getreten.
Ort:Genf
Tagung:76
Tabelle
der Ratifizierungen
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am
7. Juni 1989 zu ihrer sechsundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die internationalen Normen in dem Übereinkommen und der Empfehlung über
eingeborene und in Stämmen lebende Bevölkerungsgruppen, 1957;
erinnert an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte und die vielen internationalen Übereinkünfte über die Verhütung von Diskriminierung;
stellt fest, daß die Entwicklungen, die seit 1957 im internationalen Recht eingetreten sind, sowie
die Entwicklungen in der Lage eingeborener und in Stämmen lebender Völker in allen Regionen der
Welt es geboten erscheinen lassen, neue einschlägige internationale Normen anzunehmen, um die auf
Assimilierung abzielende Ausrichtung der früheren Normen zu beseitigen;
anerkennt die Bestrebungen dieser Völker, im Rahmen der Staaten, in denen sie leben,
Kontrolle über ihre Einrichtungen, ihre Lebensweise und ihre wirtschaftliche Entwicklung auszuüben
und ihre Identität, Sprache und Religion zu bewahren und zu entwickeln;
stellt fest, daß in vielen Teilen der Welt diese Völker nicht in der Lage sind, ihre grundlegenden
Menschenrechte im gleichen Umfang auszuüben wie die übrige Bevölkerung der Staaten, in denen sie
leben, und daß ihre Gesetze, Werte, Bräuche und Perspektiven oft ausgehöhlt worden sind;
verweist auf den besonderen Beitrag der eingeborenen und in Stämmen lebenden Völker zur
kulturellen Vielfalt und sozialen und ökologischen Harmonie der Menschheit sowie zur internationalen
Zusammenarbeit und zum internationalen Verständnis;
stellt fest, daß die nachstehenden Bestimmungen in Zusammenarbeit mit den Vereinten
Nationen, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Weltgesundheitsorganisation
sowie dem Interamerikanischen Indianischen Institut auf entsprechender Ebene und in ihrem jeweiligen
Tätigkeitsbereich ausgearbeitet worden sind und daß beabsichtigt ist, diese Zusammenarbeit bei der
Förderung und Sicherstellung der Anwendung dieser Bestimmungen fortzusetzen;
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Teilrevision des
Übereinkommens (Nr. 107) über eingeborene und in Stämmen lebende Bevölkerungsgruppen, 1957,
eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens zur
Neufassung des Übereinkommens über eingeborene und in Stämmen lebende Bevölkerungsgruppen,
1957, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 27. Juni 1989, das folgende Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker, 1989, bezeichnet wird.
Teil I. Allgemeine Grundsätze
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen gilt für
a) in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern, die sich infolge ihrer sozialen,
kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse von anderen Teilen der nationalen Gemeinschaft
unterscheiden und deren Stellung ganz oder teilweise durch die ihnen eigenen Bräuche oder
Überlieferungen oder durch Sonderrecht geregelt ist;
b) Völker in unabhängigen Ländern, die als Eingeborene gelten, weil sie von
Bevölkerungsgruppen abstammen, die in dem Land oder in einem geographischen Gebiet, zu
dem das Land gehört, zur Zeit der Eroberung oder Kolonisierung oder der Festlegung der
gegenwärtigen Staatsgrenzen ansässig waren und die, unbeschadet ihrer Rechtsstellung, einige
oder alle ihrer traditionellen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen
Einrichtungen beibehalten.
2. Das Gefühl der Eingeborenen- oder Stammeszugehörigkeit ist als ein grundlegendes
Kriterium für die Bestimmung der Gruppen anzusehen, auf die die Bestimmungen dieses
Übereinkommens Anwendung finden.
3. Die Verwendung des Ausdrucks „Völker" in diesem Übereinkommen darf nicht so ausgelegt
werden, als hätte er irgendwelche Auswirkungen hinsichtlich der Rechte, die nach dem Völkerrecht mit
diesem Ausdruck verbunden sein können.
Artikel 2
1. Es ist Aufgabe der Regierungen, mit Beteiligung der betreffenden Völker koordinierte und
planvolle Maßnahmen auszuarbeiten, um die Rechte dieser Völker zu schützen und die Achtung ihrer
Unversehrtheit zu gewährleisten.
2. Im Rahmen dieser Aufgabe sind Maßnahmen vorzusehen, deren Zweck es ist,
a) sicherzustellen, daß die Angehörigen dieser Völker von den Rechten und Möglichkeiten, welche
die innerstaatliche Gesetzgebung anderen Angehörigen der Bevölkerung gewährt,
gleichberechtigt Gebrauch machen können;
b) die volle Verwirklichung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte dieser Völker
unter Achtung ihrer sozialen und kulturellen Identität, ihrer Bräuche und Überlieferungen und
ihrer Einrichtungen zu fördern;
c) den Angehörigen der betreffenden Völker dabei zu helfen, das zwischen eingeborenen und
anderen Angehörigen der nationalen Gemeinschaft gegebenenfalls bestehende sozioökonomische
Gefälle in einer Weise zu beseitigen, die mit den Bestrebungen und der Lebensweise dieser
Völker vereinbar ist.
Artikel 3
1. Die eingeborenen und in Stämmen lebenden Völker müssen in den vollen Genuß der
Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Behinderung oder Diskriminierung kommen. Die
Bestimmungen des Übereinkommens sind ohne Diskriminierung auf männliche und weibliche
Angehörige dieser Völker anzuwenden.
2. Es darf keine Form von Gewalt oder Zwang in Verletzung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten der betreffenden Völker, einschließlich der in diesem Übereinkommen enthaltenen
Rechte, angewendet werden.
Artikel 4
1. Es sind gegebenenfalls besondere Maßnahmen zum Schutz der Einzelpersonen, der
Einrichtungen, des Eigentums, der Arbeit, der Kultur und der Umwelt der betreffenden Völker zu
ergreifen.
2. Diese besonderen Maßnahmen dürfen nicht im Widerspruch zu den frei geäußerten
Wünschen der betreffenden Völker stehen.
3. Diese besonderen Maßnahmen dürfen die Ausübung der allgemeinen Staatsbürgerrechte, die
nicht durch unterschiedliche Behandlung geschmälert werden darf, in keiner Weise beeinträchtigen.
Artikel 5
Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens
a) sind die sozialen, kulturellen, religiösen und geistigen Werte und Gepflogenheiten dieser Völker
anzuerkennen und zu schützen und ist der Natur der Probleme, denen sie sich als Gruppen und
als Einzelpersonen gegenübergestellt sehen, gebührend Rechnung zu tragen;
b) ist die Unversehrtheit der Werte, Gepflogenheiten und Einrichtungen dieser Völker zu achten;
c) sind mit Beteiligung und Unterstützung der betroffenen Völker Maßnahmen zur Milderung der
Schwierigkeiten zu ergreifen, denen diese Völker angesichts neuer Lebens- und
Arbeitsbedingungen begegnen.
Artikel 6
1. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens haben die Regierungen
a) die betreffenden Völker durch geeignete Verfahren und insbesondere durch ihre repräsentativen
Einrichtungen zu konsultieren, wann immer gesetzgeberische oder administrative Maßnahmen,
die sie unmittelbar berühren können, erwogen werden;
b) Mittel zu schaffen, durch die diese Völker sich im mindestens gleichen Umfang wie andere
Teile der Bevölkerung ungehindert auf allen Entscheidungsebenen an auf dem Wahlprinzip
beruhenden Einrichtungen sowie an Verwaltungs- und sonstigen Organen beteiligen können,
die für sie betreffende Maßnahmen und Programme verantwortlich sind;
c) Mittel zu schaffen, die es diesen Völkern ermöglichen, ihre eigenen Einrichtungen und
Initiativen voll zu entfalten, und in geeigneten Fällen die für diesen Zweck erforderlichen
Ressourcen bereitzustellen.
2. Die in Anwendung dieses Übereinkommens vorgenommenen Konsultationen sind in gutem
Glauben und in einer den Umständen entsprechenden Form mit dem Ziel durchzuführen, Einverständnis
oder Zustimmung bezüglich der vorgeschlagenen Maßnahmen zu erreichen.
Artikel 7
1. Die betreffenden Völker müssen das Recht haben, ihre eigenen Prioritäten für den
Entwicklungsprozeß, soweit er sich auf ihr Leben, ihre Überzeugungen, ihre Einrichtungen und ihr
geistiges Wohl und das von ihnen besiedelte oder anderweitig genutzte Land auswirkt, festzulegen und
soweit wie möglich Kontrolle über ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung auszuüben.
Darüber hinaus haben sie an der Aufstellung, Durchführung und Bewertung von Plänen und
Programmen für die nationale und regionale Entwicklung mitzuwirken, die sie unmittelbar berühren
können.
2. Die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie des Gesundheits- und
Bildungsstandes der betreffenden Völker mit ihrer Beteiligung und Unterstützung muß in den
allgemeinen Plänen für die wirtschaftliche Entwicklung der von ihnen bewohnten Gebiete Vorrang
haben. Auch die besonderen Entwicklungspläne für diese Gebiete sind so zu gestalten, daß sie diese
Verbesserung begünstigen.
3. Die Regierungen haben sicherzustellen, daß in Zusammenarbeit mit den betreffenden Völkern
gegebenenfalls Untersuchungen durchgeführt werden, um die sozialen, geistigen, kulturellen und
Umweltauswirkungen geplanter Entwicklungstätigkeiten auf diese Völker zu beurteilen. Die Ergebnisse
dieser Untersuchungen sind als grundlegende Kriterien für die Durchführung dieser Tätigkeiten
anzusehen.
4. Die Regierungen haben in Zusammenarbeit mit den betreffenden Völkern Maßnahmen zu
ergreifen, um die Umwelt der von ihnen bewohnten Gebiete zu schützen und zu erhalten.
Artikel 8
1. Bei der Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung auf die betreffenden Völker sind
deren Bräuche oder deren Gewohnheitsrecht gebührend zu berücksichtigen.
2. Diese Völker müssen das Recht haben, ihre Bräuche und Einrichtungen zu bewahren, soweit
diese mit den durch die innerstaatliche Rechtsordnung festgelegten Grundrechten oder mit den
international anerkannten Menschenrechten nicht unvereinbar sind. Erforderlichenfalls sind Verfahren
festzulegen, um Konflikte zu lösen, die bei der Anwendung dieses Grundsatzes entstehen können.
3. Durch die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen Angehörige dieser Völker
nicht daran gehindert werden, die allen Bürgern zuerkannten Rechte auszuüben und die entsprechenden
Pflichten zu übernehmen.
Artikel 9
1. Soweit dies mit der innerstaatlichen Rechtsordnung und den international anerkannten
Menschenrechten vereinbar ist, sind die bei den betreffenden Völkern üblichen Methoden zur Ahndung
der von Angehörigen dieser Völker begangenen strafbaren Handlungen zu achten.
2. Die strafrechtlichen Bräuche dieser Völker sind von den zuständigen Behörden und Gerichten
in Betracht zu ziehen.
Artikel 10
1. Werden Strafen, die in der allgemeinen Gesetzgebung vorgesehen sind, gegen Angehörige
dieser Völker verhängt, so sind deren wirtschaftliche, soziale und kulturelle Besonderheiten zu
berücksichtigen.
2. Andere Methoden der Bestrafung sind dem Freiheitsentzug vorzuziehen.
Artikel 11
Mit Ausnahme der gesetzlich für alle Staatsbürger vorgesehenen Fälle ist es unter
Strafandrohung zu verbieten, daß Angehörige der betreffenden Völker zwangsweise in irgendeiner
Form zu persönlichen Dienstleistungen, gleich ob entgeltlicher oder unentgeltlicher Art, verpflichtet
werden.
Artikel 12
Die betreffenden Völker sind gegen den Mißbrauch ihrer Rechte zu schützen und müssen die
Möglichkeit haben, entweder individuell oder durch ihre Vertretungsorgane, ein Gerichtsverfahren
einzuleiten, um den wirksamen Schutz dieser Rechte sicherzustellen. Es sind Maßnahmen zu treffen,
um dafür zu sorgen, daß Angehörige dieser Völker in einem Gerichtsverfahren verstehen und
verstanden werden können, nötigenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers oder durch andere wirksame
Mittel.
Teil II. Grund und Boden
Artikel 13
1. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Teils des Übereinkommens haben die
Regierungen die besondere Bedeutung, die die Beziehung der betreffenden Völker zu dem von ihnen
besiedelten oder anderweitig genutzten Land oder den von ihnen besiedelten oder anderweitig genutzten
Gebieten, oder gegebenenfalls zu beiden, für ihre Kultur und ihre geistigen Werte hat, und insbesondere
die kollektiven Aspekte dieser Beziehung, zu achten.
2. Die Verwendung des Ausdrucks „Land" in den Artikeln 15 und 16 schließt den Begriff der
Gebiete ein, der die gesamte Umwelt der von den betreffenden Völkern besiedelten oder anderweitig
genutzten Flächen umfaßt.
Artikel 14
1. Die Eigentums- und Besitzrechte der betreffenden Völker an dem von ihnen von alters her
besiedelten Land sind anzuerkennen. Außerdem sind in geeigneten Fällen Maßnahmen zu ergreifen,
um das Recht der betreffenden Völker zur Nutzung von Land zu schützen, das nicht ausschließlich von
ihnen besiedelt ist, zu dem sie aber im Hinblick auf ihre der Eigenversorgung dienenden und ihre
traditionellen Tätigkeiten von alters her Zugang haben. Besondere Aufmerksamkeit ist diesbezüglich
der Lage von Nomadenvölkern und Wanderfeldbauern zu schenken.
2. Die Regierungen haben, soweit notwendig, Maßnahmen zu ergreifen, um das von den
betreffenden Völkern von alters her besiedelte Land zu bestimmen und um den wirksamen Schutz ihrer
Eigentums- und Besitzrechte zu gewährleisten.
3. Im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung sind angemessene Verfahren festzulegen, um
Landforderungen der betreffenden Völker zu regeln.
Artikel 15
1. Die Rechte der betreffenden Völker an den natürlichen Ressourcen ihres Landes sind
besonders zu schützen. Diese Rechte schließen das Recht dieser Völker ein, sich an der Nutzung,
Bewirtschaftung und Erhaltung dieser Ressourcen zu beteiligen.
2. In Fällen, in denen der Staat das Eigentum an den mineralischen oder unterirdischen
Ressourcen oder Rechte an anderen Ressourcen des Landes behält, haben die Regierungen Verfahren
festzulegen oder aufrechtzuerhalten, mit deren Hilfe sie die betreffenden Völker zu konsultieren haben,
um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß ihre Interessen beeinträchtigt werden würden, bevor sie
Programme zur Erkundung oder Ausbeutung solcher Ressourcen ihres Landes durchführen oder
genehmigen. Die betreffenden Völker müssen wo immer möglich an dem Nutzen aus solchen
Tätigkeiten teilhaben und müssen einen angemessenen Ersatz für alle Schäden erhalten, die sie infolge
solcher Tätigkeiten erleiden.
Artikel 16
1. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze dieses Artikels dürfen die betreffenden Völker aus
dem von ihnen besiedelten Land nicht ausgesiedelt werden.
2. Falls die Umsiedlung dieser Völker ausnahmsweise als notwendig angesehen wird, darf sie
nur mit deren freiwilliger und in voller Kenntnis der Sachlage erteilter Zustimmung stattfinden. Falls
ihre Zustimmung nicht erlangt werden kann, darf eine solche Umsiedlung nur nach Anwendung
geeigneter, durch die innerstaatliche Gesetzgebung festgelegter Verfahren, gegebenenfalls einschließlich
öffentlicher Untersuchungen, stattfinden, die den betreffenden Völkern Gelegenheit für eine wirksame
Vertretung bieten.
3. Wann immer möglich, müssen diese Völker das Recht haben, in ihr angestammtes Land
zurückzukehren, sobald die Umsiedlungsgründe nicht mehr bestehen.
4. Ist eine solche Rückkehr nicht möglich, wie einvernehmlich oder mangels Einvernehmens
durch geeignete Verfahren festgestellt, ist diesen Völkern in allen in Frage kommenden Fällen als Ersatz
für ihren früheren Landbesitz Grund und Boden von mindestens gleich guter Beschaffenheit und mit
mindestens gleich gutem Rechtsstatus zuzuweisen, dessen Ertrag ihre gegenwärtigen Bedürfnisse deckt
und ihre künftige Entwicklung sicherstellt. Ziehen die betreffenden Völker eine Entschädigung in Form
von Geld- oder Sachleistungen vor, so ist ihnen eine solche Entschädigung unter Gewährung
angemessener Garantien zuzusprechen.
5. Den auf diese Weise umgesiedelten Personen ist für jeden durch die Umsiedlung
entstandenen Verlust oder Schaden voller Ersatz zu leisten.
Artikel 17
1. Die von den betreffenden Völkern festgelegten Verfahren für die Übertragung von Rechten
an Grund und Boden unter Angehörigen dieser Völker sind zu achten.
2. Die betreffenden Völker sind zu konsultieren, wenn ihre Befugnis geprüft wird, ihr Land zu
veräußern oder auf andere Weise ihre Rechte daran an Personen außerhalb ihrer eigenen Gemeinschaft
zu übertragen.
3. Personen, die diesen Völkern nicht angehören, sind daran zu hindern, deren Bräuche oder
deren Gesetzesunkenntnis auszunützen, um Eigentums-, Besitz- oder Nutzungsrechte an deren Grund
und Boden zu erwerben.
Artikel 18
Durch Gesetz sind angemessene Strafen für das unbefugte Eindringen in das Land der
betreffenden Völker oder seine unbefugte Nutzung festzulegen, und die Regierungen haben Maßnahmen
zu ergreifen, um solche strafbaren Handlungen zu verhindern.
Artikel 19
In staatlichen Agrarprogrammen ist den betreffenden Völkern eine gleich günstige Behandlung
wie den übrigen Teilen der Bevölkerung zu sichern in bezug auf
a) die Zuweisung weiteren Landes, wenn die diesen Völkern zur Verfügung stehenden
Bodenflächen zur Gewährleistung einer normalen Lebensführung oder im Hinblick auf ihren
künftigen Bevölkerungszuwachs nicht ausreichen;
b) die Gewährung der erforderlichen Mittel zur Hebung der Ertragsfähigkeit des bereits im Besitz
dieser Völker befindlichen Bodens.
Teil III. Anwerbung und Beschäftigungsbedingungen
Artikel 20
1. Die Regierungen haben im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung und in
Zusammenarbeit mit den betreffenden Völkern besondere Maßnahmen zu treffen, um einen wirksamen
Schutz der den betreffenden Völkern angehörenden Arbeitnehmer in bezug auf Anwerbung und
Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten, soweit sie durch die für die Arbeitnehmer allgemein
geltenden Gesetze nicht wirksam geschützt sind.
2. Die Regierungen haben alles zu unternehmen, was in ihrer Macht steht, um jede
unterschiedliche Behandlung der den betreffenden Völkern angehörenden Arbeitnehmer gegenüber
anderen Arbeitnehmern zu verhindern, insbesondere in bezug auf:
a) die Zulassung zur Beschäftigung, einschließlich der Facharbeit, sowie Beförderungs- und
Aufstiegsmaßnahmen;
b) gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit;
c) ärztliche und soziale Betreuung, Arbeitsschutz, alle Leistungen der Sozialen Sicherheit und
andere berufsbezogene Leistungen sowie Unterbringung;
d) das Vereinigungsrecht und die freie Ausübung jeder rechtmäßigen Gewerkschaftstätigkeit sowie
das Recht zum Abschluß von Gesamtarbeitsverträgen mit Arbeitgebern oder
Arbeitgeberverbänden.
3. Die getroffenen Maßnahmen haben Maßnahmen zu umfassen, um sicherzustellen,
a) daß die den betreffenden Völkern angehörenden Arbeitnehmer, einschließlich der in der
Landwirtschaft und in anderen Bereichen beschäftigten Saison-, Gelegenheits- und
Wanderarbeitnehmer sowie der von Arbeitskräftevermittlern beschäftigten Arbeitnehmer, den
Schutz genießen, den die innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis anderen solchen
Arbeitnehmern in den gleichen Sektoren gewährt, und daß sie über ihre Rechte auf Grund der
Arbeitsgesetzgebung und über die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel umfassend
unterrichtet werden;
b) daß die diesen Völkern angehörenden Arbeitnehmer nicht Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind,
die ihre Gesundheit gefährden, insbesondere durch die Exposition gegenüber Pestiziden oder
anderen giftigen Stoffen;
c) daß die diesen Völkern angehörenden Arbeitnehmer nicht Zwangsanwerbungssystemen
unterworfen werden, einschließlich der Schuldknechtschaft in allen ihren Formen;
d) daß die diesen Völkern angehörenden Arbeitnehmer Chancengleichheit und Gleichbehandlung
in der Beschäftigung für Männer und Frauen und Schutz vor sexueller Belästigung genießen.
4. Besondere Beachtung ist der Einrichtung ausreichender Arbeitsaufsichtsdienste in Gebieten
zu schenken, wo den betreffenden Völkern angehörende Arbeitnehmer einer entlohnten Beschäftigung
nachgehen, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen dieses Teils des Übereinkommens eingehalten
werden.
Teil IV. Berufsbildung, Handwerk und ländliche Gewerbe
Artikel 21
Den Angehörigen der betreffenden Völker sind mindestens die gleichen
Berufsbildungsmaßnahmen zu bieten wie den übrigen Staatsbürgern.
Artikel 22
1. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die freiwillige Teilnahme von Angehörigen der
betreffenden Völker an allgemeinen Berufsbildungsprogrammen zu fördern.
2. Soweit die bestehenden allgemeinen Berufsbildungsprogramme den besonderen Bedürfnissen
der betreffenden Völker nicht gerecht werden, haben die Regierungen mit Beteiligung dieser Völker
für die Bereitstellung besonderer Ausbildungsprogramme und -möglichkeiten zu sorgen.
3. Grundlage der besonderen Ausbildungsprogramme müssen das wirtschaftliche Umfeld, die
sozialen und kulturellen Verhältnisse und die tatsächlichen Bedürfnisse der betreffenden Völker sein.
In diesem Zusammenhang vorgenommene Untersuchungen sind in Zusammenarbeit mit diesen Völkern
durchzuführen, die zur Planung und Durchführung solcher Programme anzuhören sind. Wo dies
durchführbar ist, haben diese Völker schrittweise die Verantwortung für die Planung und Durchführung
dieser besonderen Ausbildungsprogramme zu übernehmen, falls sie dies beschließen.
Artikel 23
1. Handwerk, ländliche und gemeinschaftliche Gewerbe sowie der Eigenversorgung dienende
und traditionelle Tätigkeiten der betreffenden Völker, wie Jagen, Fischen, Fallenstellen und Sammeln,
sind als wichtige Faktoren in der Bewahrung ihrer Kultur und in ihrer wirtschaftlichen Eigenständigkeit
und Entwicklung anzuerkennen. Die Regierungen haben, mit Beteiligung dieser Völker und falls
angebracht, dafür zu sorgen, daß diese Tätigkeiten gestärkt und gefördert werden.
2. Auf Verlangen der betreffenden Völker ist, falls möglich, geeignete technische und
finanzielle Unterstützung zu gewähren, wobei die traditionellen Techniken und kulturellen
Besonderheiten dieser Völker sowie die Bedeutung einer tragfähigen und gerechten Entwicklung zu
berücksichtigen sind.
Teil V. Soziale Sicherheit und Gesundheitswesen
Artikel 24
Die Systeme der Sozialen Sicherheit sind schrittweise auf die betreffenden Völker auszudehnen
und anzuwenden, ohne diese zu diskriminieren.
Artikel 25
1. Die Regierungen haben dafür zu sorgen, daß den betreffenden Völkern ausreichende
Gesundheitsdienste zugänglich gemacht werden, oder haben ihnen die Mittel zur Verfügung zu stellen,
um es ihnen zu ermöglichen, solche Dienste in eigener Verantwortung und unter eigener Kontrolle zu
gestalten und bereitzustellen, damit sie den höchstmöglichen Stand körperlicher und geistig-seelischer
Gesundheit erreichen können.
2. Die Gesundheitsdienste müssen soweit wie möglich gemeinschaftsnah sein. Diese Dienste
sind in Zusammenarbeit mit den betreffenden Völkern zu planen und zu verwalten und haben ihren
wirtschaftlichen, geographischen, sozialen und kulturellen Verhältnissen sowie ihrer traditionellen
Gesundheitsvorsorge und ihren traditionellen Heilverfahren und -mitteln Rechnung zu tragen.
3. Das Gesundheitssystem hat der Ausbildung und Beschäftigung von Gesundheitspersonal der
örtlichen Gemeinwesen Vorrang einzuräumen und das Schwergewicht auf die gesundheitliche
Grundversorgung zu legen, wobei gleichzeitig enge Verbindungen mit anderen Ebenen der
Gesundheitsdienste aufrechtzuerhalten sind.
4. Die Bereitstellung dieser Gesundheitsdienste ist mit der Durchführung anderer sozialer,
wirtschaftlicher und kultureller Maßnahmen im Land zu koordinieren.
Teil VI. Bildungswesen und Kommunikationsmittel
Artikel 26
Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß den Angehörigen der betreffenden
Völker mindestens die gleichen Bildungsmöglichkeiten aller Stufen zur Verfügung stehen wie der
übrigen Bevölkerung des Landes.
Artikel 27
1. Die Bildungsprogramme und -dienste für die betreffenden Völker sind in Zusammenarbeit
mit ihnen zu entwickeln und durchzuführen, um ihren speziellen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, und
haben ihre Geschichte, ihre Kenntnisse und Techniken, ihre Wertsysteme und ihre weiteren sozialen,
wirtschaftlichen und kulturellen Bestrebungen einzubeziehen.
2. Die zuständige Stelle hat für die Ausbildung von Angehörigen dieser Völker und ihre
Beteiligung an der Aufstellung und Durchführung von Bildungsprogrammen zu sorgen, damit die
Verantwortung für die Leitung dieser Programme gegebenenfalls schrittweise auf diese Völker
übertragen werden kann.
3. Darüber hinaus haben die Regierungen das Recht dieser Völker anzuerkennen, ihre eigenen
Bildungseinrichtungen und -möglichkeiten zu schaffen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen die von
der zuständigen Stelle in Beratung mit diesen Völkern festgelegten Mindestnormen erfüllen. Zu diesem
Zweck sind angemessene Mittel bereitzustellen.
Artikel 28
1. Der Unterricht im Lesen und Schreiben für Kinder der betreffenden Völker hat, falls
durchführbar, in deren Eingeborenensprache oder in der von der Bevölkerungsgruppe, der sie
angehören, am meisten verwendeten Sprache zu erfolgen. Ist dies nicht durchführbar, haben die
zuständigen Stellen Konsultationen mit diesen Völkern vorzunehmen, um Maßnahmen festzulegen, die
die Erreichung dieses Ziels gestatten.
2. Es sind ausreichende Maßnahmen zu treffen, um dafür zu sorgen, daß diese Völker die
Gelegenheit haben, die Landessprache oder eine der Amtssprachen des Landes so zu erlernen, daß sie
sie fließend beherrschen.
3. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Entwicklung und den Gebrauch der
Eingeborenensprachen der betreffenden Völker zu schützen und zu fördern.
Artikel 29
Die Bildung hat darauf abzuzielen, den Kindern der betreffenden Völker allgemeine Kenntnisse
und Fertigkeiten zu vermitteln, die ihnen eine volle und gleichberechtigte Beteiligung in ihrer eigenen
Gemeinschaft und in der nationalen Gemeinschaft erleichtern.
Artikel 30
1. Die Regierungen haben den Überlieferungen und Kulturen der betreffenden Völker
entsprechende Maßnahmen zu treffen, um sie über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere auf dem
Gebiet der Arbeit, der wirtschaftlichen Möglichkeiten, der Bildungs- und Gesundheitsangelegenheiten,
der sozialen Dienste und der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Rechte, aufzuklären.
2. Erforderlichenfalls hat dies durch schriftliche Übersetzungen und
Massenkommunikationsmittel in den Sprachen dieser Völker zu geschehen.
Artikel 31
Unter allen Teilen der Bevölkerung, insbesondere dort, wo die unmittelbarste Berührung mit
den betreffenden Völkern besteht, sind erzieherische Maßnahmen zu treffen, um gegebenenfalls
bestehende Vorurteile gegen diese Völker zu beseitigen. Zu diesem Zweck sind Anstrengungen zu
unternehmen, um sicherzustellen, daß die Geschichtsbücher und das sonstige Bildungsmaterial eine
gerechte, genaue und informative Darstellung der Gesellschaften und Kulturen dieser Völker bieten.
Teil VII. Grenzüberschreitende Kontakte und Zusammenarbeit
Artikel 32
Die Regierungen haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, auch mittels internationaler
Vereinbarungen, um grenzüberschreitende Kontakte und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen eingeborenen und in Stämmen lebenden Völkern zu erleichtern, einschließlich Tätigkeiten im
wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geistigen und Umweltbereich.
Teil VIII. Verwaltung
Artikel 33
1. Die Behörde, welche für die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten
zuständig ist, hat sicherzustellen, daß zur Durchführung der Programme, die die betreffenden Völker
berühren, Verwaltungsstellen oder andere geeignete Mechanismen bestehen und daß diese die zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel haben.
2. Diese Programme haben zu umfassen:
a) die Planung, Koordinierung, Durchführung und Bewertung der in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den betreffenden Völkern;
b) die Unterbreitung von Vorschlägen betreffend gesetzgeberische und andere Maßnahmen an die
zuständigen Stellen sowie die Überwachung der Durchführung der getroffenen Maßnahmen in
Zusammenarbeit mit den betreffenden Völkern.
Teil IX. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 34
Art und Umfang der zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffenden Maßnahmen sind
flexibel zu gestalten, wobei auf die besonderen Verhältnisse jedes Landes Rücksicht zu nehmen ist.
Artikel 35
Die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens darf sich auf die Rechte und
Vorteile der betreffenden Völker aus anderen Übereinkommen und Empfehlungen, internationalen
Übereinkünften, Verträgen oder innerstaatlichen Gesetzen, Schiedssprüchen, Bräuchen oder
Vereinbarungen nicht nachteilig auswirken.
Teil X. Schlußbestimmungen
Artikel 36
Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen
lebende Bevölkerungsgruppen, 1957, neugefaßt.
Artikel 37
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 38
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen
Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den
Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 39
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn
Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein
Jahr nach der Eintragung wirksam.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach
Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 40
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der
Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen,
die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen,
zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 41
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige
Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen
und Kündigungen.
Artikel 42
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann
immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft,
ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt
werden soll.
Artikel 43
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende
Übereinkommen ganz oder teilweise neufaßt, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor,
so gilt folgendes:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des
Artikels 39 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens, sofern das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende
Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen
Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 44
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise
verbindlich.
|