Rechte indigener Völker auf eine selbstbestimmte Existenz

Die ILO 169: Rechtsgarantie zum Schutz indigener und in Stämmen lebender Völker

Die Bundesrepublik Deutschland hält sich auf ihr Eintreten für Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und eine völkerrechtlich geregelte Streitschlichtung viel zugute. Für diese Haltung gibt es in der Tat historisch und aktuell gute Gründe. Seit 1998 ist die Stärkung der Menschenrechte explizite Leitlinie deutscher Politik. Umso unverständlicher wirken die Leerstellen, etwa die Nicht-Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum UN Sozialpakt oder der Konvention Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Letztere ist Gegenstand der nachfolgenden Auswertung: Warum stießen die zivilgesellschaftlichen Bemühungen in Deutschland zugunsten einer Ratifizierung der ILO-Konvention 169 seit 1994 auf ein so hartnäckiges Zögern der Bundesregierung? Dabei spricht alles für eine Ratifizierung!

Hoffnungen auf eine wirksame, veränderte Regierungshaltung weckte im Jahr 2015 der Beschluss des Bundesrates, eine Ratifizierung des ILO Übereinkommens 169 zu empfehlen.[1] Im übrigen hatte das Europaparlament in mehreren Resolutionen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufgefordert, der ILO-Konvention 169 beizutreten und mithin einen internationalen Menschenrechtsstandard zu stärken; jüngst durch die Entschließung vom 03. Juli 2018.[2]

Neue Nahrung erhielten die Hoffnungen durch den Koalitionsvertrag der Regierungsparteien vom März 2018 und das Ergebnis des Länderprüfverfahrens Universal Periodic Review (UPR) bei der UNO in Genf. In Kapitel 12 des Koalitionsvertrages (S. 155)[3] kamen CDU, CSU und SPD überein, die Ratifikation des Zusatzprotokolls zum Sozialpakt sowie die ILO-Konvention 169 anzustreben. Es ist von menschenrechtlicher Kohärenz der Politik, von der Stärkung der Menschenrechtsarchitektur die Rede. Es wird auch die Erwartung formuliert, dass sich die Unternehmen im Rahmen eines Nationalen Aktionsplans (NAP) für Wirtschaft und Menschenrechte bei der Wertschöpfung durch menschenrechtliche Vorgaben leiten lassen.

In ihrer Antwort auf die Empfehlungen der Staaten zur dritten Länderüberprüfung bei den Vereinten Nationen in Genf führt die Bundesregierung aus, dass sie die Empfehlung seitens Dänemarks zur Ratifizierung der ILO-Konvention 169 unterstützt.[4] Es müssten noch die notwendigen juristischen Überprüfungen abgeschlossen werden, um die Durchführbarkeit der Ratifizierung einschätzen zu können. Ohne Zweifel hätte eine solche Antwort auf eine bereits im Koalitionsvertrag proklamierte Absicht entschiedener formuliert werden können, aber wenigstens wird die Ratifikation der ILO-Konvention 169 nicht von vorneherein als unzulässig verworfen. Leisten wir der Bundesregierung Hilfestellung.

Indigene Völker weltweit

Laut Schätzungen der Vereinten Nationen gehören zwischen 350 und 440 Millionen Menschen auf der Welt indigenen Völkern, Nationen und Gemeinschaften an. Diese umfassen vier bis fünf Prozent der Weltbevölkerung und umfassen rund 5000 Bevölkerungsgruppen. In vielen Gebieten stellen indigene Völker die ursprüngliche lokale Bevölkerung dar, in anderen Gebieten sind sie erste Siedler im Vergleich zu ihren Nachbarn. In Indien etwa leben Adivasi in Bergregionen, die vor Tausenden von Jahren zu Zufluchtsorten vor der Invasion der sogenannten Aryer wurden.[5] In der Regel verfügen indigene Völker und Gemeinschaften über eigene Sprachen, Religionen, politische und soziale Institutionen zur Selbstverwaltung sowie insgesamt über eigene, kulturell definierte Modelle der Lebensführung.

Im internationalen Zusammenhang hat diese andere Lebensführung und ihre aktuelle Bedeutung für die Welt öffentlich zum ersten Mal die sogenannte Brundtland-Kommission in ihrem Bericht 1987 zur gemeinsamen Zukunft (Our Common Future) anerkannt: indigene Völker nutzen die natürlichen Ressourcen in beispielhafter Weise nachhaltig. Alle Debatten etwa zur biologischen Vielfalt, zur Nachhaltigkeit (Agenda 2030) oder zum Schutz des Klimas wiederholen diese exemplarische Bedeutung bis heute. Natürlich verhalten sich nicht alle Angehörigen einer indigenen Gemeinschaft ökologisch nachhaltig. Wesentlich ist jedoch die Beobachtung, dass indigene Völker eine in ihren traditionellen Kenntnissen ruhende, ressourcenschonende Wirtschaftsweise bis heute ausüben und zu verteidigen suchen.[6]

Im konkreten Alltag bleibt von dieser hehren Sicht der Regierungen nicht viel übrig. Die natürlichen und spirituellen Lebensgrundlagen werden durch staatliche und unternehmerische Tätigkeiten auf indigenem Territorium – entgegen dem Willen der lokalen Gemeinden – bedroht und zerstört. Dies umfasst die Missachtung teils gewohnheitsrechtlich verbürgter Land-, Wasser-, Jagd-, Weide- und Sammelrechte, die Zerstörung des Siedlungsgebietes durch Abholzung, Staudämme, Bergbau oder Industrieanlagen weltweit. Die eigene Sprache, Bildung und Gesundheitsversorgung werden in ihrer Bedeutung kaum anerkannt oder gefördert, eher diskriminiert und noch seltener in die staatliche Sozialversorgung integriert. Das traditionelle Wissen um heilende Wirkstoffe von Pflanzen wird missbräuchlich genutzt, patentiert und vermarktet. Gleiches gilt für Kunstobjekte und traditionelle Designs indigener Kunst und Kultur.

Parallel dazu müssen sich indigene Völker der Missachtung oder einem Abbau ihrer Rechte, seien es Gewohnheitsrechte oder völkerrechtliche Normen, beständig erwehren, weil es nicht zuletzt der internationalen Unterstützung für diese Rechtsansprüche ermangelt. Die Kluft zwischen Rhetorik und normativem Anspruch durch die internationale Gemeinschaft einerseits und faktischem Beistand vor Ort andererseits könnte größer nicht sein. Indigene Völker gehören zu den politisch, wirtschaftlich und sozial grob benachteiligten und leicht verletzbaren (vulnerable) Bevölkerungsgruppen.

Internationale Rechtsstandards

Die Rechtsstaatlichkeit wird in allen Ländern der Welt als hohes Gut gehandelt. Insofern gibt es im Rahmen der Vereinten Nationen ein fortdauerndes Bemühen, nicht nur lokale oder nationale Gewohnheitsrechte indigener Gemeinschaften und Völker zu schützen und weiter zu entwickeln, sondern auch völkerrechtliche Regelungen zu schaffen, deren Umsetzung einer internationalen Fachaufsicht unterliegt. Der Zivilpakt und der Sozialpakt der Vereinten Nationen[7] oder die internationale Konvention zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung[8] garantieren de jure grundlegende Rechte der Angehörigen indigener Völker. Artikel 27 des Zivilpakts verbürgt darüber hinaus Rechte von Minderheiten, indem allen Individuen das Recht zugestanden wird, sich frei für die Zugehörigkeit zu einer ethnisch, religiös oder sprachlich definierten Bevölkerungsgruppe entscheiden zu können. Dem Staat bzw. der Regierung obliegt die Pflicht, diese Rechtsgarantien zu gewährleisten.

In der kritischen Auseinandersetzung mit dem Politikansatz der Assimilierung, untermauert durch Studien und Selbstzeugnisse, wurde ab den 1970er Jahren deutlich, dass die Garantien aus den allgemeinen Menschenrechten für Angehörige indigener Völker zwar das individuelle Leben zu schützen in der Lage aber nicht hinreichend sind. Um dem gemeinschaftlichen Charakter einzelner Rechtsgüter angemessener Genüge zu tun, wie sie charakteristisch für indigene Völker sind (kollektive Verfügung über Land, Wasser, historische Formen der Selbstregierung), entwickelten die Vereinten Nationen vor allem zwei Instrumente: Die Erklärung zu den Rechten indigener Völker[9] sowie die Konvention Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation[10] (International Labour Organization; ILO). Rechtlich verbindlich ist von beiden bislang allein die ILO-Konvention 169.

Die Konvention Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation

Die ILO-Konvention 169 wird regelmäßig in Dokumenten und Konferenzen zitiert, wenn es um grundlegende, rechtlich bindende Standards zum Schutz der Menschenrechte indigener Völker geht. Die ILO beschäftigt sich seit den 1920er Jahren mit indigenen Völkern; damals im Kontext von Zwangsarbeitsverhältnissen auf Plantagen in Südamerika. Im Jahr 1957 verabschiedete die ILO-Generalversammlung eine erste internationale Richtlinie zum Schutz der Angehörigen indigener Völker, die Konvention Nr. 107.[11] Diese Konvention ging noch vom Ziel der Assimilierung aus: dass Angehörige indigener Völker die Besonderheiten ihrer Kultur(en) abzulegen haben, wollten sie vollwertige Mitglieder der Gesellschaft werden. Ihre Lebensweise wurde als rückständig und Hindernis für die Entwicklung aller gewertet. Die Annahme der Assimilierung geriet jedoch aufgrund ihrer gravierenden Folgen für die Existenz und Würde der Betroffenen in die Kritik, zumal die große Mehrheit von ihnen statt dem in Aussicht gestellten Wohlstand größeres Elend erfuhr.

Die Internationale Arbeitsorganisation nahm diese Kritik auf und ersetzte im Jahr 1989 die Konvention 107 durch die ILO-Konvention Nr. 169. Neu an der Konvention 169 ist vor allem der veränderte Blick auf indigene Völker. Die eigenständigen Merkmale einer indigenen Gemeinschaft werden nun als gleichberechtigt mit anderen Leitbildern in der Gesellschaft anerkannt. Indigene Gemeinschaften sollen die Möglichkeit haben, über diese Merkmale und die je eigenen Lebensentwürfe selbstbestimmt zu entscheiden. Konsequenterweise umfasst der Begriff indigene Gemeinschaft bzw. indigenes Volk neben anthropologischen und historischen Merkmalen auch die Selbstidentifikation, das heißt, Kraft eigener Entscheidung über die Zugehörigkeit zu bestimmen. So untermauert der Begriff ‚Völker‘ den Anspruch auf eine selbstbestimmte Existenz im Sinne einer eigenständigen, dauerhaften, soziopolitischen und kulturellen Einheit innerhalb der nationalen Gesellschaft. Sezessionistische Bestrebungen sind vom ILO Übereinkommen 169 nicht gedeckt (Art. 1.3). Um den Anspruch der  Selbstbestimmung tatsächlich auch umsetzen zu können, werden für indigene Völker spezifisch differenzierte Rechte – mithin Pflichten des Staates – als notwendig erachtet. Im Unterschied zur Konvention 107 entfaltet die Konvention 169 ihre Rechtswirkung bislang überwiegend in Staaten Lateinamerikas, während Staaten aus Afrika, Asien und dem Pazifik kaum, aus dem Nahen Osten überhaupt keine vertreten sind. Von den aktuell 187 ILO-Mitgliedsstaaten haben 23 Staaten die Konvention 169 ratifiziert.[12]

Normativer Gehalt

Die insgesamt 44 Artikel der ILO Konvention 169 verpflichten die Unterzeichnerstaaten, indigenen Völkern eine Entwicklung zu ermöglichen, die ihren jeweiligen eigenen Prioritäten als indigenes Volk Rechnung trägt. Dazu gehören insbesondere die Rechte auf:

  • volle und unterschiedslose Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 2 und 3);
  • kulturelle Identität, gemeinschaftliche Strukturen und Traditionen (Art. 4);
  • selbstbestimmte Entwicklung und Gestaltung der eigenen Zukunft (Art. 6 und 7); unter anderem das Recht auf umfassende Beteiligung an Entscheidungen des Staates, die diese Völker direkt betreffen;
  • Gleichberechtigung vor Verwaltung und Justiz (Art. 8 und 9);
  • Land und Ressourcen (Art. 13-19);
  • Beschäftigung und kulturell angemessene Arbeitsbedingungen (Art. 20);
  • Ausbildung und Zugang zu Kommunikationsmitteln (Art. 21).

Das faktische Herzstück der ILO Konvention 169 stellen die Konsultations- und Partizipationsverfahren in den Artikeln 6 und 7 dar. Artikel 7 spricht vom Recht auf eigene Prioritäten in der Entwicklung, wenngleich damit kein Vetorecht gemeint ist. Gemäß den Ausführungsbestimmungen zum Artikel 6 müssen die dort vorgeschriebenen Konsultationen allerdings im ‚guten Glauben‘, den kulturellen Gegebenheiten und der jeweiligen Sprache angemessen ausgeführt sowie mit authentischen Organisationen durchgeführt werden. Die Betroffenen müssen die Ziele und Folgen eines Projektes tatsächlich verstehen und beurteilen können. Falls notwendig, sind mehrere Treffen anzuberaumen, und das Ziel der Konsultation besteht in einer einvernehmlichen Vereinbarung. Notfalls ist die Regierung sogar gehalten, nach einem anderen Mechanismus zu suchen, um diese Übereinstimmung zu erreichen.

Die Vorgaben zum Artikel 6 haben die bislang weitreichendsten Wirkungen entfaltet. Vor allem vor dem Interamerikanischen Gerichtshof bzw. der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte wurden über ein Dutzend Rechtsstreitigkeiten zwischen indigenen Gemeinschaften und Regierungen überwiegend zugunsten der klagenden Gemeinschaften entschieden. Auch der Afrikanische Gerichtshof für indigene und Völkerrechte entschied in einem exemplarischen Fall zugunsten der Endoroi vs. Kenia (2010).

Unbeschadet der auch praktischen Bedeutung der ILO-Konvention 169 stellt sie nicht den ultimativen Standard zum Schutz indigener Rechte dar. Historische Verträge zwischen indigenen Völkern etwa im heutigen Kanada, den USA oder Australien mit den vormaligen Kolonialmächten über eigene Souveränitätsrechte sind in der ILO 169 nicht berücksichtigt. Wenig differenziert behandelt die Konvention 169 die Rechte an natürlichen Ressourcen, etwa ober- oder unterirdische Zugriffsrechte. Ende der 1980er Jahre war dieses Thema kaum in der Diskussion. Vielfach erkennen die Signatarstaaten der ILO-Konvention de jure zwar das Recht am Land, aber nicht an den unter der Erdoberfläche liegenden Bodenschätzen an.

Warum eine Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland?

In Deutschland lebende Minderheiten oder in Clans organisierte Bevölkerungsgruppen bleiben vom Normgehalt der ILO-Konvention 169 weitgehend unberührt. Allenfalls in Deutschland lebende Angehörige der Roma könnten über den Begriff Stammesgesellschaft als Rechtssubjekt in Frage kommen. Die Befürchtung einiger Bundesministerien, die ILO Konvention 169 könnte hier zu ausufernden Rechtsansprüchen etwa in Bereichen der Schulbildung,[13] des Arbeitsrechts[14] oder auch der Strafjustiz[15] führen, ist allerdings abwegig. Ebenso würden hier keine Sonderrechte geschaffen sondern Maßnahmen ergriffen, um eine Diskriminierung von spezifischen Bevölkerungsgruppen zu verhindern. Alle etwaigen normativen Ansprüche von Roma-Angehörigen sind durch die nationale wie europäische Gesetzgebung für Minderheiten deutlich besser garantiert.[16] Zum anderen legt der ratifizierende Staat den normativen Geltungsbereich entsprechend seiner historischen Staatswerdung selbst fest.

Gleiches würde für Sorben gelten, die außerdem weit davon entfernt sind, sich als ‚indigen‘ bezeichnen zu wollen. Keine Rechtsnorm aus der ILO-Konvention 169 würde beiden Bevölkerungsgruppen eine Besserstellung oder Aushebelung der bestehenden Gesetzeslage ermöglichen und mithin auch keine zusätzlichen Folgekosten über die bestehende Gesetzeslage hinaus verursachen.

Das faktisch fehlende Rechtssubjekt im nationalen Rahmen steht einer Ratifizierung durch die Bundesregierung gleichwohl nicht entgegen. Es existieren vielfältige Beziehungen zwischen indigenen Völkern und der Bundesrepublik Deutschland. Zum einen nimmt die Bundesrepublik Deutschland für sich in Anspruch, an internationalen Prozessen zur völkerrechtlichen Standardsetzung maßgeblich beteiligt zu sein. Dies beinhaltet unter anderem, gerade die unter eigener Mitwirkung zustande gekommenen Standards auch zu ratifizieren und ihnen mithin im Rahmen der internationalen Beziehungen zu größerer Anerkennung zu verhelfen. Allein aus diesem Grund ist die Auffassung irrig und widerlegbar, die Ratifizierung der ILO-Konvention 169 durch die Bundesrepublik sei für Deutschland irrelevant und völkerrechtlich nicht sinnvoll. Nicht zuletzt würde sich die Bundesrepublik zu einem internationalen Streitschlichtungsmechanismus bekennen, der in die Vertragsstruktur der Vereinten Nationen eingebettet ist.

Eine einschlägige rechtliche Wirkung würde die Berichtspflicht an die ILO in Genf enthalten. Der ratifizierende Staat muss periodisch, im Fall der ILO-Konvention 169 alle fünf Jahre, darüber berichten, was die Regierung zur Förderung und Umsetzung der Konvention geleistet hat (Stichwort Normenkontrolle). Die Bundesregierung könnte dabei auf einige Projekte mit indigenen Völkern in Lateinamerika zurückgreifen, die das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) bereits durchführt. Nun ließe sich fragen, warum braucht es dann eine Ratifizierung? Das BMZ führt in einer Reihe von Konzept- und Programmpapieren aus, teilweise in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), um wieviel nachdrücklicher diese Projekttätigkeiten durch die Ratifikation ausfallen und beteiligte indigene Gemeinschaften als vertragsrechtliche Partner einbezogen werden könnten. Im November 1996 veröffentlichte das BMZ das Konzept zur Entwicklungszusammenarbeit mit indigenen Bevölkerungsgruppen in Lateinamerika, das sich ausdrücklich am ILO Übereinkommen Nr. 169 orientierte und dortige Grundsätze aufgriff.[17] Dieser Ansatz wurde im Jahr 2011 erneuert.[18] Eine Ratifizierung würde also die durch das BMZ proklamierte, auf Partnerschaft ausgerichtete Politik gegenüber indigenen Völkern stärken und mit völkerrechtlichem Leben füllen.

In die Berichte an die ILO aufgenommen werden könnten Bemühungen der Bundesregierung, so sie denn stattfinden, zu mehr Rechtssicherheit für indigene Völker: so die Neufassung von Weltbankrichtlinien zur Kreditvergabe, wenn sie indigene Territorien berühren, Umsetzungsrichtlinien zur Konvention über biologische Vielfalt, Schutz des geistigen Eigentums indigener Völker im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO; World Intellectual Property Organization), Unterrichtsrichtlinien bei der UNESCO, basisnahe Gesundheitsversorgung im Rahmen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die spezifische Förderung der familiären Landbewirtschaftung im Rahmen der FAO und Rahmenabkommen zur Armutsbekämpfung, oder die direkte Beteiligung indigener Delegierter an den Vertragsstaatenkonferenzen zum Klimaschutz; um nur einige Beispiele internationaler Standardsetzung zu nennen. Wer internationale Strukturpolitik im Zeichen der Menschenrechte leisten will, findet hier mittels Diplomatie ein weites Feld aktiver und konstruktiver Beteiligung.

Für eine Exportnation wie die Bundesrepublik Deutschland, die in besonderer Weise Wert legt auf rechtstaatlich basierte Vertragsstrukturen und partnerschaftliche Beziehungen unter Einschluss lokaler Bevölkerungen, eröffnet die Ratifizierung der ILO Konvention 169 ein weiteres, prestigeträchtiges Feld beim Bemühen um klare Verabredungen über die Form der Wertschöpfung bei Unternehmen, die indigene Territorien betrifft. Unbeschadet der unterschiedlichen Bewertungen hat die Bundesregierung mit dem im Dezember 2016 verabschiedeten Nationalen Aktionsplan (NAP) für Wirtschaft und Menschenrechte ein vergleichbares Regelungswerk bereits geschaffen. Mit der Ratifizierung der ILO Konvention 169 verbindet sich daher die Erwartung, dass die (außen-) wirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands auch im Fall indigener Völker vom Grundsatz der Verträglichkeit mit den menschenrechtlich spezifischen Mindeststandards geleitet und einschlägige Sorgfaltspflichten für Unternehmen etwa im Zusammenhang mit Konsultationsverfahren formuliert werden.

Grundsätzlich beträte die Bundesrepublik damit kein Neuland. Die Bundesregierung folgt bereits jetzt etwa den 2004 in Kraft getretenen OECD-Umweltleitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite und spricht sich ebenso für die Umsetzung der Leitlinien der Vereinten Nationen von 2011 zu Menschenrechten und Wirtschaft aus, politisch umgesetzt im erwähnten NAP zu Wirtschaft und Menschenrechte. Ausgeklügelte, den lokalen Bedingungen geschuldete Konsultationsverfahren mit indigenen Gemeinschaften bedeuten nicht per se einen Verlust unternehmerischer Aktivitäten. Die Berücksichtigung partizipativ angelegter Konsultationen erhöht umgekehrt die Rechtssicherheit auch für Unternehmen und ist Ausweis guter Regierungs- bzw. Unternehmungsführung.

Die ILO-Konvention 169 in anderen Ländern

Beim Blick auf andere Staaten, die unter vergleichbaren Binnenkonstellationen die ILO-Konvention 169 ratifiziert haben, hier vor allem die Niederlande und Spanien, fällt auf, dass etwa im Außenwirtschaftssegment beider Staaten keine Informationen über Haftungs- und Risikoverlagerungen für dortige Unternehmen eingetreten sind. Niemand wurde dort für Versäumnisse des Staates haftbar gemacht, in dem Unternehmungen und Investitionen mit Bezug zu indigenen Territorien stattfanden. Dabei hatte die niederländische Regierung ihre Ratifizierung 1998 ausdrücklich mit dem Hinweis begründet, in Zukunft beim Handel mit Tropenhölzern oder bei Tiefflügen über dem Gebiet der Innu in Kanada neue Maßstäbe für ein partnerschaftliches Auskommen mit der betroffenen lokalen Bevölkerung anzulegen. Letzteres haben die Niederlande auch geleistet. Ähnlich, mit Blick auf die internationale, normative Standardsetzung begründete im übrigen Luxemburg die Ratifizierung im Februar 2018.

Leitlinien für Sorgfaltspflichten sind auch in anderen europäischen Nachbarländern keine Ausnahme mehr. Großbritannien verfügt seit 2015 über ein Gesetz zur Verhinderung von moderner Sklaverei in Lieferketten. Frankreich verabschiedete 2017 ein Gesetz, das Unternehmen ab einer bestimmten Größe (5000 Beschäftigte in Frankreich) zur menschenrechtlichen Sorgfalt verpflichtet. Im gleichen Jahr verabschiedeten die Niederlande ein ähnliches Gesetz mit Bezug auf Kinderarbeit. Auch der Bundesrat in der Schweiz hat seine Bereitschaft erklärt, Menschenrechte und Umweltschutz zur Orientierung für dortige Unternehmen bei Aktivitäten im Ausland vorzugeben, wenngleich nicht verpflichtend, wie es die Volksinitiative „Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt“ in Anlehnung an die Maastrichter Prinzipien zu extraterritorialen Staatenpflichten gefordert hat.[19]

Resümee

Eingebettet in diesen Kontext gewinnt das ILO-Übereinkommen 169 mit jedem weiteren Signatarstaat an Gewicht und vergrößert seine normative Wirkung im Völkerrecht. Gerade politisch und wirtschaftlich gewichtige Industriestaaten sind aufgefordert,[20] mit der Ratifizierung diesen universell gültigen Normenkatalog zu stützen, der indigenen Völkern global vor allem den Zugang zu rechtsstaatlichen Garantien ermöglicht. Dies wäre nicht zuletzt ein Beitrag zur Bewältigung globaler Risiken etwa in Fragen der Ökologie, des nachhaltigen Wirtschaftens und der Friedenssicherung.

Theo Rathgeber, Adivasi-Koordination in Deutschland e.V.


[1] Bundesrat Drucksache 35/15 vom 27. März 2015: Entschließung des Bundesrates zur Ratifizierung des ILO-Übereinkommens 169, Bundesanzeiger, Köln.

[2] Vgl. EP Dokument P8_TA-PROV(2018)0279; die erste Entschließung in dieser Angelegenheit fasste das Europaparlament im Jahr 1994 (Dokument A3-0059/94).

[3] Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD: Ein neuer Aufbruch für Europa – Eine neue Dynamik für Deutschland – Ein neuer Zusammenhalt für unser Land. 19. Legislaturperiode, Kapitel XII Deutschlands Verantwortung für Frieden, Freiheit und Sicherheit in der Welt, vom 14. März 2018; abrufbar via https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975224/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1.

[4] Zur Antwort der Bundesregierung im September 2018 vgl. UN-Dokument A/HRC/39/9/Add.1, S. 7, Absatz 155.8-10; zum Ergebnis der UPR-Arbeitsgruppe vom 08. Mai vgl. UN Dokument A/HRC/39/9, S. 11, Absatz 155.8.

[5] Zu Hintergründen vgl. die Hefte 2-2018 und 3-2018 der Zeitschrift SÜDASIEN.

[6] So auch die Abschlusserklärung der Weltkonferenz indigener Völker im Rahmen der UN-Generalversammlung im Jahr 2014, Resolution A/RES/69/2.

[7] Beide von der UN Generalversammlung 1966 verabschiedet, in Kraft seit 1976, aktuell von 172 Staaten (Zivilpakt) bzw. 169 Staaten (Sozialpakt) ratifiziert; Stand Januar 2019.

[8] Von der UN Generalversammlung 1965 verabschiedet, in Kraft seit 1969, aktuell von 179 Staaten ratifiziert; Stand Januar 2019.

[9] UN Declaration on the Rights of Indigenous Peoples, von der UN Generalversammlung im Dezember 2007 verabschiedet (Resolution A/61/295).

[10] Convention concerning Indigenous and Tribal Peoples in Independent Countries, im Juni 1989 von der Generalversammlung der Internationalen Arbeitsorganisation verabschiedet, seit 1991 in Kraft. Die ILO wurde 1919 im Rahmen des Völkerbundes gegründet und ist die älteste Sonderorganisation der UNO. Das Sekretariat, das „Internationale Arbeitsamt“ hat seinen Sitz in Genf.

[11] Convention concerning the Protection and Integration of Indigenous and Other Tribal and Semi-Tribal Populations in Independent Countries, 1957 (No. 107).

[12] Stand Januar 2019: Argentinien (2000), Bolivien (1991), Brasilien (2202), Chile 2008), Costa Rica (1993), Dänemark (1996), Dominica (2002), Ecuador (1998), Fidschi-Inseln (1998), Guatemala (1996), Honduras (1995), Kolumbien (1991), Luxemburg (ratifiziert im Juni 2018, dort in Kraft tretend ab Juni 2019), Mexiko (1990), Nepal (2007), Niederlande (1998), Nicaragua (2010), Norwegen (1990), Paraguay (1993), Peru (1994), Spanien (2007), Venezuela (2002), Zentralafrikanische Republik (2010).

[13] Etwa in Form mehrsprachigen Unterrichtsangebots über das Maß der jetzigen Pflichten hinaus.

[14] Etwa besondere Regelungen für Pausenrechte und anderes mehr.

[15] Etwa historische, traditionelle Formen der Gerichtsbarkeit.

[16] So die europäische Charta für Regional- oder Minderheitensprachen (2002), das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten (1998), die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Artikel 21, 22 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder auch das individuelle Beschwerdeverfahren nach Artikel 14 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965/1969). Die Bundesrepublik ist diesem Beschwerdeverfahren 2001 beigetreten.

[17] Vgl. Sektorpapier 073/1996; das erklärte Ziel des Konzepts: Möglichkeiten für eine Verstärkung des deutschen EZ-Engagements zugunsten indigener Bevölkerungsgruppen aufzuzeigen und potentiellen negativen Auswirkungen anderer Maßnahmen auf diese Zielgruppe vorzubeugen.

[18] BMZ Konzept „Menschenrechte in der deutschen Entwicklungspolitik“.

[19] Zu den Maastrichter Prinzipien vgl. https://fianat-live-7318544636224c40bb0b0af5b09-745b6a8.divio-media.net/filer_public/50/a4/50a460ba-ac7b-4965-9bd8-022c03cb3226/maastricht-principles-en-de.pdf.

[20] Ein informelles Kampagnennetzwerk fordert seit 1996 die Ratifikation durch die Bundesrepublik. In der Vergangenheit gehörten dazu u.a. das Klimabündnis, urgewald, amnesty international, FIAN, Gesellschaft für bedrohte Völker, Institut für Ökologie und Aktionsethnologie (infoe), Adivasi-Koordination, Ökumenischer Ausschuss für Indianerfragen, Brot für die Welt, Deutsche Menschenrechtskoordination Mexiko, Menschenrechte 3000, Misereor, Missionszentrale der Franziskaner, VENRO.

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